Urteil Nº 7B 272/2024 Bundesgericht, 21-05-2024

Date21 mai 2024
Judgement Number7B 272/2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_272/2024
Urteil vom 21. Mai 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Kostenerlass; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Februar 2024 (BK 24 63 MOR).
Erwägungen:
1.
Am 5. Oktober 2022 erhob A.________ gegen B.________ Strafanzeige und warf ihm vor, sich durch die Weiterverbreitung bzw. nicht erfolgte Rücknahme des von ihm verfassten Abklärungsberichts vom 14. Juli 2021 der üblen Nachrede und Verleumdung strafbar gemacht zu haben. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Strafverfahren nicht an die Hand. Eine von A.________ gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. Januar 2023 (BK 23 3) ab. Die von A.________ dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil 6B_113/2023 vom 13. April 2023). In der Folge ersuchte A.________ das Obergericht des Kantons Bern um Erlass der ihm von diesem mit Beschluss vom 17. Januar 2023 auferlegten Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 600.--. Das Obergericht wies das Gesuch um Kostenerlass mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ab. Mit Urteil 7B_244/2023 vom 18. Juli 2023 trat das Bundesgericht auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
2.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 ersuchte A.________ das Obergericht erneut um Erlass der ihm mit Beschluss vom 17. Januar 2023 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 600.--. Das Obergericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2024 ab. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, aus den von A.________ eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass sich seine finanzielle Situation seit dem Beschluss der Vorinstanz vom 17. Januar 2023 massgeblich verschlechtert habe, so dass es ihm nicht möglich wäre, die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zumindest ratenweise innerhalb der nächsten zwei Jahre zu bezahlen. Das eingereichte Sozialhilfebudget zeige namentlich auf, dass er in einer Mietwohnung wohne, die über dem von der Sozialhilfe finanzierten Betrag...

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