Urteil Nº 6B_685/2019 Bundesgericht, 04-07-2019

Date04 juillet 2019
Judgement Number6B_685/2019
Subject MatterStrafprozess Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung); Nichteintreten
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_685/2019
Urteil vom 4. Juli 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Mai 2019 (BK 19 228).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern trat am 29. Mai 2019 auf eine Beschwerde androhungsgemäss nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit von Fr. 600.-- nicht fristgerecht geleistet hatte (Art. 383 Abs. 2 StPO). Auf das Ausstandsgesuch gegen die am Beschluss mitwirkende vorsitzende Oberrichterin trat es mangels Begründung ebenfalls nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz die Behandlung der Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und ob sie darauf sowie auf das Ausstandsgesuch zu Unrecht nicht eintrat. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht substanziiert auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht nachvollziehbar und konkret aufzuzeigen, inwiefern der beanstandete Nichteintretensbeschluss verfassungs- und/oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG...

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