Urteil Nº 6B_433/2018 Bundesgericht, 04-06-2019

Date04 juin 2019
Judgement Number6B_433/2018
Subject MatterStraftaten Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung etc.; Unschuldsvermutung, Recht auf ein faires Verfahren, rechtliches Gehör etc.
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_433/2018
Urteil vom 4. Juni 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________,
3. A.A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung etc.; Unschuldsvermutung, Recht auf ein faires Verfahren, rechtliches Gehör etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 27. Oktober 2017 (4M 17 21).
Sachverhalt:
A.
X.________ werden zahlreiche Straftaten insbesondere zum Nachteil seiner früheren Ehefrau vorgeworfen. Er habe A.A.________ im Jahre 2014 vergewaltigt, mehrfach sexuell genötigt, mehrfach bedroht, mehrfach geschlagen und weitere Delikte verübt.
B.
Das Kantonsgericht Luzern sprach X.________ am 27. Oktober 2017 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 29. September 2016 zweitinstanzlich der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, des Hausfriedensbruchs, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten und des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig. Es bestrafte X.________ mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 142 Tagen sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Weiter stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruchs (mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) und des Freispruchs (Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung) fest.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.).
Unabdingbar ist damit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Diesen Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügt die Beschwerde in weiten Teilen nicht. Sie setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz wiederholt nicht auseinander, sondern klammert deren Urteil im Ergebnis aus.
Im Folgenden ist deshalb auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie den Begründungsanforderungen entspricht.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 6 und Art. 10 Abs. 3 StPO die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor (Beschwerde S. 11 ff. und 19 ff.).
3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Verurteilt das Gericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo"...

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