Urteil Nº 6B 828/2022 Bundesgericht, 17-08-2022

Judgement Number6B 828/2022
Date17 août 2022
Subject MatterStrafprozess Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_828/2022
Urteil vom 17. August 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, Rue de la Dixence 85c, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 1. Juni 2022 (P3 21 304).
Erwägungen:
1.
Die Regionalpolizei Leuk-Leukerbad stellte bei einer Verkehrskontrolle vom 28. Juli 2021 fest, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auflage im Führerausweis keine Sehhilfe trug und verzeigte ihn bei der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Wallis. Diese erliess am 13. August 2021 einen Strafbefehl und büsste den Beschwerdeführer mit Fr.150.--.
Auf die vom Beschwerdeführer am 13. September 2021 gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache trat das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron am 23. November 2021 infolge Verspätung nicht ein.
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 1. Juni 2022 ab.
Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
3.
Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. August 2021. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher, soweit er in seiner Beschwerde geltend macht, das Originalprotokoll der Verkehrskontrolle vom 28. Juli 2021 sei...

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