Urteil Nº 6B 668/2023 Bundesgericht, 29-08-2023

Date29 août 2023
Judgement Number6B 668/2023
Subject MatterStraftaten Gewerbsmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Rückzug der Beschwerde
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_668/2023
Verfügung vom 29. August 2023
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Rückzug der Beschwerde,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 22. Dezember 2022 (SK 22 454).
Erwägungen:
1.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gelangte am 10. August 2023 (Datum Poststempel) mit einer persönlichen Eingabe mit folgendem Inhalt an das Bundesgericht: "Ich bitte Sie ich möchte meine Beschwerde zurück vom Bundesgericht".
Das Bundesgericht übermittelte das Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kim Mauerhofer. Diese teilte dem Bundesgericht am 22. August 2023 mit, ihr Mandant wolle seine Beschwerde nach Rücksprache mit ihr nicht zurückziehen. Dieser habe aufgrund der kürzlichen Abweisung seines Gesuchs um Haftentlassung nach zwei Drittel der Strafe verständlicherweise den Eindruck, dass er allein deswegen nicht entlassen werde, weil seine Beschwerde beim Bundesgericht rechtshängig sei. Rechtlich sei dem zwar nicht so, faktisch befinde er sich jedoch sehr wohl in dieser belastenden Zwickmühle und es liege nahe, dass er sich bisweilen gezwungen sehe, seine Beschwerde zurückzuziehen.
Eine Kopie des Schreibens von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer vom 22. August 2023 ging an den Beschwerdeführer. Dieser teilte dem Bundesgericht am 24. August 2023 (Datum Poststempel) erneut mit, dass er seine Beschwerde zurückziehen möchte.
2.
Der Rückzug des Rechtsmittels ist unwiderruflich, und seine Gültigkeit kann nur bei Vorliegen von Willensmängeln geprüft werden (BGE 111 V 156 E. 3a; 109 V 234 E. 3; Urteil 5A_478/2017 vom 7. Juni 2018 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer bringt im Schreiben vom 10. August 2023 zum Ausdruck, dass er die Beendigung des mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 anhängig gemachten bundesgerichtlichen Verfahrens ohne weitere Prüfung der Begründetheit seiner Beschwerde wünscht. Dass der Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Erklärung verkannt hätte oder in seiner...

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