Urteil Nº 6B 538/2019 Bundesgericht, 10-12-2019

Judgement Number6B 538/2019
Date10 décembre 2019
Subject MatterStrafprozess Entschädigung und Genugtuung (Einstellung eines Strafverfahrens wegen Hinderung einer Amtshandlung)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_538/2019
Urteil vom 10. Dezember 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Besetzung
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung und Genugtuung (Einstellung eines Strafverfahrens wegen Hinderung einer Amtshandlung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. März 2019 (BK 19 71).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, am 17. Oktober 2015 anlässlich einer unbewilligten politischen Kundgebung und Einkesselung der Demonstranten auf dem Bubenbergplatz in Bern die Polizei an einer Amtshandlung gehindert zu haben, indem sie gegen ihre Anhaltung und Personenkontrolle Widerstand geleistet habe. Der Polizeieinsatz lief so ab, dass die Polizisten die ca. 100 Demonstranten um ca. 14.15 Uhr umzingelten und die Gruppe am Weggehen hinderten, jedoch einzelne Demonstranten freiwillig aus der Gruppe zur Kontrolle heraustreten liessen. Per Lautsprecherdurchsagen wurden die Demonstranten hierzu wiederholt aufgefordert und ihnen wurden Zwangsmittel angedroht für den Fall des Nichtbefolgens der polizeilichen Anweisungen. Die Demonstrantengruppe ihrerseits skandierte Parolen, hüpfte auf und ab, drückte sowie drängte gegen die Polizistenkette und hielt Transparente zwischen sich und die Polizei. Nachdem keine Demonstranten die Gruppe mehr freiwillig verliessen, begann die Polizei einzelne Demonstranten zwangsweise aus der Gruppe herauszuziehen. Als schliesslich noch ca. 25 Personen in der Umzingelung übrig blieben, entschloss sich die Polizei, die verbleibenden Personen auf einmal festzunehmen. Unter Überwindung der vorgehaltenen Transparente, der Verkettung der Arme der Demonstranten und weiterem physischem Widerstand führten die Polizisten die verbleibenden Demonstranten zu Boden und legten sie in Handschellen. Die Umzingelung dauerte ca. von 14.15 bis 17.00 Uhr. A.________ wird zur Last gelegt, an dieser Kundgebung teilgenommen zu haben und bis zum Schluss in der Einkesselung verblieben zu sein.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, sprach A.________ mit Strafbefehl vom 29. Februar 2016 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Sie bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse in der Höhe von Fr. 160.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, das Strafverfahren gegen A.________ ein. Die Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse. Sie richtete weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus.
Das Obergericht des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 25. März 2019 eine von A.________ gegen die Entschädigungsregelung der Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte es A.________.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. März 2019 sei aufzuheben. Ihr sei eine Parteientschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.-- zuzusprechen. Die Kosten der Vorinstanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Für das Verfahren vor Bundesgericht seien keine Kosten zu erheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Behörden würden das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV verletzen, indem sie die Teilnehmenden der Kundgebung einfach pauschal bestrafen würden, ohne auf den konkreten Einzelfall abzustellen (Beschwerde S. 7).
Dieses Vorbringen ist verspätet. Die Beschwerdeführerin erhebt diese Rüge erstmals vor Bundesgericht. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im...

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