Urteil Nº 6B 459/2020 Bundesgericht, 01-09-2020

Judgement Number6B 459/2020
Date01 septembre 2020
Subject MatterStraftaten Sexuelle Nötigung, Gefährdung des Lebens usw.
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_459/2020
Urteil vom 1. September 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Gäggeler,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sexuelle Nötigung, Gefährdung des Lebens usw.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 15. August 2019
(SK 18 211 + 212).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 15. August 2019 in der Strafsache A.________ fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. April 2018 in verschiedenen Punkten (angefochtenes Urteil Ziffern I. bis IV.) in Rechtskraft erwachsen sei, namentlich auch verschiedene Schuldsprüche betreffend mehrfachen Diebstahl, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das AuG durch rechtswidrigen Aufenthalt, mehrfache Widerhandlung gegen das SVG durch Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG durch Konsum von Kokain und Marihuana und mehrfache Widerhandlung gegen das PBG durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis. Es sprach A.________ schuldig (angefochtenes Urteil Ziff. V.) :
1. der sexuellen Nötigung, qualifiziert begangen am 9. Juli 2016 in Bern z.N. von B.________;
2. der versuchten Gefährdung des Lebens, begangen am 28. August 2016 in Bern z.N. von C.________;
3. der einfachen Körperverletzung, begangen am 28. August 2016 in Bern z.N. von C.________;
4. des Diebstahls, teils geringfügig, mehrfach begangen in 3 Fällen;
5. der Sachbeschädigung;
6. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen.
Das Obergericht verurteilte A.________ aufgrund der rechtskräftigen erstinstanzlichen und der oberinstanzlichen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 64 Monaten (mit Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 892 Tagen an die Freiheitsstrafe), zu einer Übertretungsbusse von Fr. 950.-- und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 44'947.20 und von 9/10 der auf die oberinstanzlichen Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (Fr. 4'812.55 [angefochtenes Urteil Ziff. VI.]). Es widerrief eine mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. August 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen (angefochtenes Urteil Ziff. VII), verurteilte ihn zu Genugtuungszahlungen an B.________ (Fr. 12'000.--) und C.________ (Fr. 4'000.--) sowie zu Zahlungen an den Kanton (Sozialamt [angefochtenes Urteil Ziff. VIII.) und setzte für das erst- und oberinstanzliche Verfahren die Leistungen und die nachforderbaren Beträge der amtlichen Verteidigung fest (angefochtenes Urteil Ziff. IX.). Das Obergericht verfügte weiter, A.________ (Jahrgang 1979) habe in Sicherheitshaft zu verbleiben. Er sei marokkanischer Staatsbürger und habe sich trotz der am 28. September 2016 in Rechtskraft erwachsenen Wegweisung aus der Schweiz und der ihm bekannten Ausreisefrist vom 19. Oktober 2016 seit dem 20. Oktober 2016 bis zu seiner Anhaltung am 4. Februar 2017 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:
1. das Urteil (vorbehältlich Ziff. I, II, III, IV, VII, X.1, X.2, aber einschliesslich der Rückzahlungspflicht für die amtliche Verteidigung) aufzuheben;
2. das Verfahren wegen sexueller Nötigung einzustellen, eventuell ihn freizusprechen;
3. ihn von der Gefährdung des Lebens und der einfachen Körperverletzung freizusprechen;
4. die auf die Freisprüche und Einstellungen entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten zu 4/5 dem Kanton aufzuerlegen;
5. ihn aufgrund der Schuldsprüche Ziff. I.B, V.4, V.5 und V.6 zu verurteilen (mit Anträgen a.a.O. zu Strafmass und Kosten);
6. die drei Zivilklagen abzuweisen;
7. den Widerruf zu bestätigen;
8. ihm für die Haft von 1044 Tagen eine Genugtuung von mindestens Fr. 208'800.-- und für jeden weiteren Tag Fr. 200.-- zuzusprechen;
9. die Entschädigung des Verteidigers für das erst- und vorinstanzliche Verfahren um 4/5 von der Rückzahlungspflicht auszunehmen;
10. eventuell das Urteil aufzuheben (Ziff. 1) und zurückzuweisen;
11. ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Erwägungen:
1.
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten (Urteil 6B_86/2020 vom 31. März 2020 E. 1.1). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.), andernfalls darauf nicht einzutreten ist.
Das Gericht würdigt die Beweise von Gesetzes wegen frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Der Vorinstanz steht bei der Beweiswürdigung von Gesetzes wegen ein weites Ermessens zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 355). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er schlechterdings unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sachlich sich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244).
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze das Verbot der doppelten Strafverfolgung.
2.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, in der Anklageschrift sei ihm bezüglich des Vorfalls vom 9. Juli 2016 z.N. der Geschädigten 1 (oben Sachverhalt A, Ziff. V/1) in zwei verschiedenen Anklageziffern (I.1 und I.2; vgl. Urteil S. 18-20) erstens eine (qualifizierte) sexuelle Nötigung und zweitens eine Gefährdung des Lebens (evtl. Versuch dazu) vorgeworfen worden. Die Vorinstanz habe ihn im ersten Anklagepunkt verurteilt und im zweiten freigesprochen. Den beiden Tatvorwürfen würden zumindest im Wesentlichen die gleichen Tatsachen zugrundeliegen. Der Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sei unangefochten geblieben, womit kein Raum mehr für die Anklage der sexuellen Nötigung bleibe. In diesem Punkt sei das Verfahren einzustellen (Beschwerde S. 12, 13).
2.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe die Geschädigte 1 unvermittelt angegriffen und in den Wald gezerrt. "Er setzte sich auf sie, packte ihren Kopf mit seinen Händen und versuchte, sich oral befriedigen zu lassen" (Urteil S. 50). Das misslang ihm zwar aufgrund ihrer Gegenwehr, aber er habe ihr den Mund zugehalten und sie gewürgt, sobald sie sich gewehrt und versucht habe zu schreien, und sie ins Gesicht geschlagen. Er habe sie während des gesamten 20 bis 30 Minuten langen Vorgangs gewürgt. Schliesslich habe er sie mit ihrem BH-Träger gedrosselt (Urteil S. 51).
Hinsichtlich der Anklage einer Gefährdung des Lebens stellt die Vorinstanz fest, die Erstinstanz habe den Beschwerdeführer u.a. mangels unmittelbarer...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT