Urteil Nº 6B 340/2021 Bundesgericht, 09-06-2021

Judgement Number6B 340/2021
Date09 juin 2021
Subject MatterStrafprozess Nichtanhandnahme (Nötigung, einfache Körperverletzung); Nichteintreten
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_340/2021
Urteil vom 9. Juni 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung, einfache Körperverletzung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. März 2021 (BKBES.2020.164).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer reichte am 17. März 2021 Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. März 2021 ein.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. März 2021 Frist bis zum 22. April 2021 und mit Verfügung vom 29. April 2021 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 10. Mai 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
4.
Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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