Urteil Nº 6B 148/2021 Bundesgericht, 09-03-2021

Judgement Number6B 148/2021
Date09 mars 2021
Subject MatterStrafprozess Nichtanhandnahme (Betrug); Nichteintreten
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_148/2021
Urteil vom 9. März 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Januar 2021 (BK 21 21).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Am 8. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige angestossene Strafuntersuchung gegen die Ausgleichskasse Bern wegen Betrugs nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 27. Januar 2021 ab. Auf ein Ausstandsgesuch trat es nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger und zeigt auch nicht auf, inwieweit der angefochtene Entscheid sich auf allfällige Zivilforderungen auswirken könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies ist auch nicht ersichtlich. Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können hingegen nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und fallen nicht unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe richten sich gegen die Ausgleichskasse des Kantons Bern. Der Kanton Bern respektive der Bund haften für den Schaden, den ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten...

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