Urteil Nº 6B 144/2022 Bundesgericht, 06-04-2022

Judgement Number6B 144/2022
Date06 avril 2022
Subject MatterStrafrecht (allgemein) Bedingte Entlassung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_144/2022
Urteil vom 6. April 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Amt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bedingte Entlassung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2022 (VWBES.2021.454).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 22. März 2016 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht am 10. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_843/2016).
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer am 7. September 2021 (unter Widerruf der für eine Reststrafe von 478 Tagen gewährten bedingten Entlassung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 37 Monaten. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 23. März 2022 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_1402/2021).
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn verweigerte dem Beschwerdeführer am 4. November 2021 die bedingte Entlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies am 26. Januar 2022 eine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingaben vom 1. und 10. Februar 2022 an das Bundesgericht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und er bedingt zu entlassen. Zudem sei ihm eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzusprechen.
2.
Der vorinstanzliche Entscheid hat eine Frage des Vollzugs von Strafen und Massnahmen zum Gegenstand, weshalb er der Beschwerde in Strafsachen unterliegt (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt formelle...

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