Urteil Nº 6B 1379/2021 Bundesgericht, 01-12-2021

Judgement Number6B 1379/2021
Date01 décembre 2021
Subject MatterStraf- und Massnahmenvollzug Vollzug von Bussen, Geldstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen; Nichteintreten
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1379/2021
Urteil vom 1. Dezember 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollzug von Bussen, Geldstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 13. Oktober 2021 (SK 21 323).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (BVD) wiesen am 8. März 2021 das Gesuch des Beschwerdeführers um Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. September 2019 ausgesprochenen Busse von Fr. 200.-- in Form von gemeinnütziger Arbeit ab und erklärten die Vollstreckung der Busse. Im Weiteren verfügten die BVD den Vollzug diverser in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelter Geldstrafen und Bussen, ausmachend 206 Tage, und boten den Beschwerdeführer für den 10. Mai 2021 zum Strafantritt auf.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. April 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 8. März 2021 und die Verbüssung sämtlicher Strafen in Form von gemeinnnütziger Arbeit.
Die SID wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 17. Juni 2021 ab, soweit sie darauf eintrat.
Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 in einer Hauptbegründung nicht ein, weil es der Beschwerde an einer rechtsgenüglichen Begründung fehle (Beschluss S. 4 ff.). In einer Eventualbegründung wies es die Beschwerde als unbegründet ab, falls darauf einzutreten wäre (Beschluss S. 6 f.).
Am 29. Oktober 2021 erliess die BVD eine (neue) Aufgebotsverfügung zum Strafantritt auf den 13. Dezember 2021.
Der Beschwerdeführer erhebt am 24. November 2021 und damit am letzten Tag der Frist Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Beschlusses. Es sei ihm die Verbüssung der gesamten Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit zu bewilligen. Aus den gleichen Gründen erhebe er auch Beschwerde gegen die neue Verfügung zum Strafantritt.
2.
Der vorinstanzliche Beschluss ist ein...

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