Urteil Nº 6B 1367/2019 Bundesgericht, 17-04-2020

Judgement Number6B 1367/2019
Date17 avril 2020
Subject MatterStraftaten Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, rechtliches Gehör, Willkür, Unschuldsvermutung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1367/2019
Urteil vom 17. April 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
2. B.________ AG,
3. C.________ GmbH,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Jean-Christophe Schai,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, rechtliches Gehör,
Willkür, Unschuldsvermutung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
vom 27. Februar 2019 (460 18 177).
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.________ mit Urteil vom 31. Mai 2017 von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Die Zivilforderungen u.a. der B.________ AG von Fr. 7'309.22 zzgl. Zins sowie der C.________ GmbH in der Höhe von Fr. 33'760.30 zzgl. Zins wies es ab. Die B.________ AG und die C.________ GmbH erhoben gegen das Urteil Berufung.
B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob den Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2017 mit Urteil vom 27. Februar 2019 in teilweiser Gutheissung der Berufung der B.________ AG und der C.________ GmbH - soweit auf diese einzutreten sei - auf. Es erklärte A.________ des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung (Fälle 4, 14, 18, 19, 21, 22, 25, 26 und 28) schuldig und verurteilte ihn, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil (recte: Strafbefehl) der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 7. September 2011, zu einer bedingten Geldstrafe von 225 Tagessätzen zu Fr. 150.--. Betreffend Anklageziffer 1 sprach es A.________ vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs sowie in den Fällen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 20, 23, 24, 27, 29, 29a und 30 vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei. Die Schadenersatzforderungen der B.________ AG und der C.________ GmbH verwies es auf den Zivilweg. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der übrigen Privatkläger wies es ab.
Das Kantonsgericht wirft A.________ vor, er habe als Vertreter bzw. Vermittler der B.________ AG und der C.________ GmbH in sieben Fällen jeweils den Vertrag nach der Unterzeichnung durch den Kunden abgeändert, indem er den vom Kunden zu bezahlenden Betrag erhöht habe, und in zwei Fällen (Fälle 19 und 25) die angebliche Unterschrift der Kunden in das Signaturfeld eingefügt. Um die Verträge nachträglich fälschen bzw. verfälschen zu können, habe er den Kunden jeweils kein Vertragsdoppel (Durchschlagskopie) hinterlassen. Die gefälschten bzw. verfälschten Verträge habe er der B.________ AG bzw. der C.________ GmbHeingereicht und damit aufgrund der höheren als tatsächlich vereinbarten Vertragssumme mehr Provisionen für Vertragsabschlüsse geltend gemacht, als ihm zugestanden hätten. Gestützt darauf hätten die B.________ AG und die C.________ GmbH ihm täuschungsbedingt zu hohe Provision bezahlt und sich damit selbst geschädigt.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen und es seien sämtliche Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der B.________ AG und der C.________ GmbH abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer reichte eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, welche gemäss eigenen Angaben jedoch keine inhaltlichen Änderungen enthält. Die verbesserte Eingabe hat unberücksichtigt zu bleiben, da sie nicht innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) erfolgte. Das Bundesgericht nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer auf S. 17 der Beschwerde "Provisionen" meint, was sich auch aus dem Kontext ergibt.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Er macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich in denjenigen Fällen, in denen er vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen worden sei, dazu zu äussern, was bezüglich des für jeden Fall angeklagten Vorwurfs des Betrugs entschieden worden sei. Er wisse daher nicht, in welchen Fällen aus welchen Gründen ein Schuldspruch wegen Betrugs erfolgt sei. Auch fehle jede Begründung für etwaige Freisprüche in diesen Anklagepunkten.
2.2. Ziffer 1 der Anklageschrift erfasst die Vorwürfe des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zum Nachteil der einzelnen Kunden der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 sowie der Urkundenfälschung (angefochtenes Urteil E. 3 S. 5). Aus dem Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids geht hervor, dass der Beschwerdeführer bezüglich Anklageziffer 1 vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs freigesprochen wurde. Anklageziffer 2 hat den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 zum Gegenstand. Insoweit erging ein Schuldspruch.
Die Vorinstanz erwägt, die Urkundenfälschungen würden als Vorbereitungshandlung eines die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 schädigenden Vermögensdelikts erscheinen. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 seien hinsichtlich des erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung daher zur Berufung legitimiert, soweit die Urkundenfälschungen kausal für ihren Schaden seien. Die Vorinstanz trat auf die Berufung der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 gegen den Freispruch des Beschwerdeführers vom Vorwurf der Urkundenfälschung daher - ausser in de Fällen 1, 2, 3, 7, 23 und 24 - ein (angefochtenes Urteil S. 8 und E. 7 S. 9). Hinsichtlich des Freispruchs des Beschwerdeführers vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, eventualiter der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung, zum Nachteil der einzelnen Kunden verneint sie die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 (angefochtenes Urteil E. 4 S. 6 f. und E. 7 S. 9).
Fraglich ist zwar, ob die Vorinstanz den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs gemäss Anklageziffer 1 im Dispositiv ihres Urteils bestätigen durfte, obschon sie auf die Berufung mangels Rechtsmittellegitimation der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 insoweit gar nicht eintrat. Gemäss Art. 408 StPO hat das Berufungsgericht nur ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt, wenn es auf die Berufung eintritt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es im Anklagepunkt 1 hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs offensichtlich beim erstinstanzlichen Freispruch blieb. Der angefochtene Entscheid ist insofern klar.
2.3. Den Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 gemäss Anklageziffer 2 bejaht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nur insoweit, als sie eine Urkundenfälschung annimmt, d.h. in den Fälle 4, 14, 18, 19, 21, 22, 25, 26 und 28. In den Fällen 5, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 20, 27, 29, 29a und 30, welche gemäss der Vorinstanz ebenfalls relevant für den Betrugsvorwurf gemäss Anklageziffer 2 sind, erfolgt mangels einer Urkundenfälschung, d.h. einer Fälschung oder Verfälschung von Verträgen, kein Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3. Soweit auch in de Fällen 5, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 20, 27, 29, 29a und 30 ein Betrug zum Nachteil der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 angeklagt war, hätte daher - wie auch für den Vorwurf der Urkundenfälschung - ein formeller Freispruch erfolgen müssen. Ein unvollständiges Dispositiv führt indes nicht zu einer mit Beschwerde in Strafsachen zu rügenden Bundesrechtsverletzung (Urteile 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 3.2; 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4). Zur Korrektur eines unklaren, widersprüchlichen, unvollständigen oder mit der Begründung im Widerspruch stehenden Dispositivs des angefochtenen Entscheids kann der Beschwerdeführer mit einem Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch im Sinne von Art. 83 StPO an die Vorinstanz gelangen. Diese kann eine Erläuterung oder Berichtigung auch von Amtes wegen vornehmen (vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist insofern daher nicht einzutreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe im vorinstanzlichen Verfahren den Beweisantrag gestellt, es seien die Beiträge der Sendung D.________ "E.________" vom 20. Oktober 1998 sowie "F._________" vom 3. April 2012 zu sichten. Die Vorinstanz argumentiere, offenbar ohne den Beitrag gesehen zu haben, der Journalist stelle auf blosses Hörensagen ab und es lägen keine bestätigten Fakten vor. Es sei willkürlich und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, einen Beweisantrag auf Sichtung eines Medienbeitrags zum exakten Thema der Problematik der Art und Weise des Geschäftsgebarens der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 nicht zu sichten, um dann mit dem Inhalt dieses Beitrags zu argumentieren und zum Schluss zu gelangen, dieser sei nicht relevant. Dies sei sachlogisch gar nicht möglich.
3.2. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf...

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