Urteil Nº 6B 1199/2021 Bundesgericht, 01-12-2021

Judgement Number6B 1199/2021
Date01 décembre 2021
Subject MatterStrafprozess Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzugsfiktion; Nichteintreten
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1199/2021
Urteil vom 1. Dezember 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach,
Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzugsfiktion; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. September 2021 (UH210093-O/U/HON).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Statthalteramt des Bezirks Bülach verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 7. Februar 2019 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 40.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 Einsprache. In der Folge wurde er mit eingeschriebener Post auf den 6. Januar 2021 zu einer Einvernahme vorgeladen. Nachdem er das Einschreiben nicht abholte, wurde er mit A-Post-Plus auf den 18. Januar 2021 erneut zu einer Einvernahme eingeladen. Mit einer E-Mail vom 17. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Verschiebung des Termins. Zur Einvernahme erschien er nicht. Das Statthalteramt trat auf die Einsprache nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer sei der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt ferngeblieben, die Einsprache gelte folglich als zurückgezogen und der Strafbefehl sei damit in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. September 2021 ab.
2.
Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 11. Oktober 2021 an das Bundesgericht. Seine nach Ablauf der Beschwerdefrist mit gewöhnlicher E-Mail vom 26. November 2021 eingegangene Eingabe hat unbeachtlich zu bleiben, da sie sowohl formungültig als auch ohnehin verspätet ist. Ebenfalls verspätet und damit unbeachtlich ist auch der am 30. November 2021 eingereichte Nachtrag zur Beschwerde.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
4.
Das Bundesgericht kann sich nur mit der Vorladung zur Einvernahme vor das Statthalteramt, dem sinngemässen Ersuchen um eine Terminverschiebung, dem Nichterscheinen zum Einvernahmetermin und der...

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