Urteil Nº 6B 1168/2021 Bundesgericht, 19-10-2021

Judgement Number6B 1168/2021
Date19 octobre 2021
Subject MatterStrafprozess Nichtanhandnahme (ungetreue Geschäftsbesorgung); Nichteintreten
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1168/2021
Urteil vom 19. Oktober 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (ungetreue Geschäftsbesorgung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 6. September 2021 (502 2021 141).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Am 14. Februar 2020 reichte A.________ Strafanzeige gegen ihre (damalige) Beiständin ein, weil diese ihre Grund- und Zusatzversicherungen bei den Krankenkassen gekündigt und ihr durch die Auflösung der Zusatzversicherung einen Schaden verursacht habe. Die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg deshalb eröffnete Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung stellte diese am 15. Juni 2021 ein. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 6. September 2021 ab. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Indessen muss er in jedem Fall im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR...

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