Urteil Nº 6B 1113/2018 Bundesgericht, 10-12-2019

Judgement Number6B 1113/2018
Date10 décembre 2019
Subject MatterStraftaten Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache qualifizierte Veruntreuung; Willkür etc.
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1113/2018, 6B_1139/2018
Urteil vom 10. Dezember 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
6B_1113/2018
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler,
Beschwerdegegner,
und
6B_1139/2018
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
6B_1113/2018
Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache qualifizierte Veruntreuung; Willkür etc.,
6B_1139/2018
Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung; Kosten und Entschädigung; Willkür etc.,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. September 2018 (SB150028-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
B.________ schloss in eigenem Namen bzw. namens der C.________ GmbH, bei welcher er Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war, im Oktober 2003, März bzw. April 2004 mit D.________, E.________ sowie A.________ Verträge ab, welche die Vermögensverwaltung der auf Konten bzw. Depots bei der F.________ AG befindenden Vermögenswerte dieser Personen zum Inhalt hatten. Dazu erteilten sie B.________ resp. der C.________ GmbH gegenüber der F.________ AG eine umfassende und uneingeschränkte Vollmacht.
Von Oktober 2003 bis April 2005 traf B.________ resp. die C.________ GmbH diverse Anlageentscheide bezüglich der ihm überlassenen Vermögenswerte. Für seine Vermögensverwaltungstätigkeit war ein Honorar von 0.5 % pro Jahr auf dem durchschnittlichen Vermögen der Kunden vorgesehen. Weiter erhielt B.________ bzw. die C.________ GmbH Retrozessionen, die ihm bzw. der C.________ GmbH gestützt auf eine Vereinbarung mit der F.________ AG zustanden. Die Vermögensverwaltungstätigkeit von B.________ führte zu erheblichen Vermögensverlusten, so dass ihm die vorerwähnten Kunden das Vermögensverwaltungsmandat entzogen und die gegenüber der Bank erteilte Vollmacht widerriefen.
Unter dem Titel qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung wird B.________ zusammengefasst vorgeworfen, er habe durch die übermässige Umschichtung der Anlagekonten von A.________, E.________ und D.________ sowie durch wirtschaftlich sinnlose Transaktionen seine Treue- und Sorgfaltspflicht verletzt. Er habe mit dem Ziel gehandelt, möglichst umfangreiche Retrozessionen von der F.________ AG zu erhalten und damit ein Einkommen zu erzielen. Gegenüber E.________ habe er seine Treuepflicht auch durch mangelnde Transparenz verletzt. Unter dem Titel Veruntreuung, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung, wird B.________ vorgeworfen, er habe über die bei seiner Handelstätigkeit mit dem Kundenvermögen von A.________ empfangenen Retrozessionen keine Rechenschaft abgelegt und diese Entschädigung seinem Kunden auch nicht herausgegeben.
B.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte B.________ mit Urteil vom 16. Dezember 2014 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Es entschied über die Schadenersatzforderungen von A.________ und E.________, sah von der Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat ab und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 25. September 2018 die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Entscheids in Bezug auf die Verweisung der Zivilklage von E.________ auf den Weg des Zivilprozesses und das Absehen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat fest. Es sprach B.________ von den Vorwürfen der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung frei. Weiter verwies es die Zivilklage von A.________ auf den Weg des Zivilprozesses.
C.
A.________ (Verfahren 6B_1113/2018) und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Verfahren 6B_1139/2018) führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde von A.________ und zu derjenigen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. B.________ beantragt die Abweisung der Beschwerden. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellt in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde von A.________ den Antrag, seine Beschwerde sei gutzuheissen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt me hrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 131 V 59 E. 1 S. 60 f.). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
2.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen nur berechtigt, wenn sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 143 IV 434 E. 1.2.3 S. 439).
Der Beschwerdeführer hat sich im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Er hat eine Schadenersatzforderung gestellt, welche im erstinstanzlichen Urteil im Umfang von Fr. 806'146.--, nebst Zins zu 5 % seit 17. November 2004, gutgeheissen, im angefochtenen Entscheid infolge des Freispruchs des Beschwerdegegners jedoch auf den Zivilweg verwiesen wurde. Das angefochtene Urteil wirkt...

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