Urteil Nº 6B 1031/2019 Bundesgericht, 01-09-2020

Date01 septembre 2020
Judgement Number6B 1031/2019
Subject MatterStrafrecht (allgemein) Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1031/2019
Urteil vom 1. September 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Facincani,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Juni 2019 (SB180404-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 19. Juli 2018 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) in verschiedenen Anklagepunkten, wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (betreffend VG 55 und VG 49) sowie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffend Soft-Air-Pistole sprach es ihn frei. Es verzichtete auf den Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau/SG vom 27. Januar 2017 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Das Bezirksgericht verwies A.________ für 6 Jahre des Landes. Den Antrag betreffend Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wies es ab. A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 3. Juni 2019 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sprach es ihn frei. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, die Freisprüche vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (VG 55, VG 49) und vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffend Soft-Air-Pistole sowie die Abweisung des Antrags betreffend Ausschreibung im SIS erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019 und mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Es nahm davon Vormerk, dass die mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau/SG vom 27. Januar 2017 ausgefällte bedingte Geldstrafe mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019 rechtskräftig widerrufen worden sei. Schliesslich verwies es A.________ ebenfalls für 6 Jahre des Landes.
Das Obergericht hält bezüglich der vorliegend noch relevanten Anklagepunkte zusammengefasst für erwiesen, dass sich A.________ am 8. April 2016 um ca. 22.30 Uhr in seiner Pizzeria mit B.________ getroffen und das bevorstehende Kokaingeschäft (Kauf von ca. 500 g Kokaingemisch) besprochen habe (VG 30/2). Er habe ca. Anfang Mai 2016 zum Zweck des Weiterverkaufs an Dritte ca. 1 kg Kokaingemisch (etwa 690 g Reinsubstanz) an B.________ verkauft. Am 22. Mai 2016 habe er sich zu ihm an dessen Logisort begeben, um die offenen Schulden für die vorerwähnten Betäubungsmittel einzuziehen (VG 62). Weiter habe A.________ am 22. Juni 2016 von C.________ und D.________ in seiner Pizzeria zum Zwecke des Weiterverkaufs an Dritte etwa 1 kg Kokaingemisch (ca. 810 g Reinsubstanz) übernommen bzw. gekauft. Die beiden Verkäufer hätten das Kokain zuvor in Zürich geholt, um es gemeinsam nach U.________ zu transportieren. Das gelieferte Kokain habe aus einer durch C.________ und B.________ zuvor in Holland organisierten und am 14. Juni 2016 in die Schweiz eingeführten Lieferung von ca. 4 kg Kokaingemisch (etwa 3,240 kg Reinsubstanz) gestammt (VG 60). Sodann habe A.________ am 23. Juni 2016 bei C.________ 500 g Kokain bestellt. Letzterer sei mit D.________ von Zürich nach U.________ gefahren. C.________ habe A.________ in dessen Pizzeria zum Zwecke des Weiterverkaufs an Dritte ca. 500 g Kokaingemisch zum Preis von EUR 17'000.-- übergeben bzw. verkauft. Auch dieses Kokain sei aus der vorerwähnten Einfuhr aus Holland (VG 46). Am 24. Juni 2016 habe A.________ in seiner Pizzeria zum Zwecke des Weiterverkaufs an Dritte von C.________ und D.________ etwa 1 kg Kokaingemisch übernommen bzw. gekauft (VG 58). Schliesslich habe er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt von einer nicht näher bekannten Person zum Zwecke des Weiterverkaufs an Dritte ca. 500 g Kokaingemisch (etwa 455 g Reinsubstanz) erworben, wofür er eine Anzahlung von Fr. 6'000.-- geleistet habe. A.________ habe die Betäubungsmittel an seinem Wohnort oder in dem von ihm benutzten Personenwagen aufbewahrt. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 6. April 2017 konnten noch insgesamt 410.2 g Kokaingemisch (374.8 g Reinsubstanz) sichergestellt werden.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf des Drogenhandels von Schuld und Strafe freizusprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019 zu bestrafen. Eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Urteil zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei er für ein Jahr des Landes zu verweisen, als Zusatzlandesverweisung zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019.
D.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Im Wesentlichen macht er geltend, verschiedene Beweise - insbesondere seine Aussagen - seien falsch gewürdigt worden. Er sei zu Unrecht als unglaubwürdig eingestuft worden. Indem die Vorinstanz oft mit Annahmen Lücken im Sachverhalt zu schliessen versuche, verstosse sie gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Dass er teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, werte sie negativ, was zu einer Umkehr der Beweislast führe. Umstände, die erhebliche Zweifel hätten hervorrufen müssen, ob sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift aufgeführt verwirklicht habe, ignoriere die Vorinstanz ohne nachvollziehbaren Grund (Beschwerde S. 6 ff.).
1.2.
1.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (Urteil 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.1 mit Hinweis).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
1.2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der...

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