Urteil Nº 5D 6/2023 Bundesgericht, 31-01-2023

Judgement Number5D 6/2023
Date31 janvier 2023
Subject MatterSachenrecht Prozessleitende Verfügung (Beseitigung von Immissionen)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_6/2023
Urteil vom 31. Januar 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Prozessleitende Verfügung (Beseitigung von Immissionen),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 24. November 2022 (ZKBES.2022.161).
Sachverhalt:
A.
Zwischen A.A.________ und B.A.________ einerseits und C.________ andererseits ist seit dem 3. Oktober 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Prozess betreffend Beseitigung von Immissionen hängig.
Am 24. Oktober 2022 erliess die Amtsgerichtsstatthalterin eine Verfügung, in der sie den Antrag auf Einholung eines Berichts bei der SVA Aargau abwies (Ziff. 1), den Antrag auf Einholung einer Stellungnahme der Gutachterstelle zu den in der Eingabe vom 31. August 2022 gestellten Fragen abwies (Ziff. 2), den Antrag auf Einholung von Referenzen bezüglich Optimierung der WLAN-Belastungen bei der Gutachterstelle und der D.________ AG abwies (Ziff. 3), den Antrag auf Einholung eines Kurzkonzepts bezüglich WLAN-Optimierung bei der Gutachterstelle und der D.________ AG abwies (Ziff. 4), vier Urkunden (Beleg 73, 74, 77 und 79) aus den Akten wies (Ziff. 5), zwei Urkunden (Beleg 72 und 78) zu den Akten erkannte (Ziff. 6) und A.A.________ und B.A.________ letztmals Frist ansetzte zur Formulierung ihrer Ergänzungsfragen bis 30. November 2022, wobei im Unterlassungsfalle Verzicht angenommen werde (Ziff. 7).
B.
Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ am 7. November 2022 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie verlangten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Beschluss vom 24. November 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Dagegen haben A.A.________ und B.A.________ (fortan: Beschwerdeführer) am 10. Januar 2023 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung unter Wahrung der Möglichkeit der Beschwerdeergänzung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventuell seien der Beschluss des Obergerichts und die Verfügung des Richteramts aufzuheben und die Sache an das Richteramt zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, das Schreiben der Beschwerdeführer vom 10. Oktober 2022 C.________ (Beschwerdegegner) zur Kenntnis zuzustellen.
Am 17. Januar 2023 hat der Beschwerdegegner um vordringliche Behandlung ersucht, da die Hauptverhandlung auf den 1. März 2023 angesetzt worden sei. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
1.1. Der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit liegt unbestrittenermassen unter Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) ist damit unzulässig und die Beschwerde ist - wie verlangt - als subsidiäre...

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