Urteil Nº 5D 54/2019 Bundesgericht, 20-11-2019

Judgement Number5D 54/2019
Date20 novembre 2019
Subject MatterSchuldbetreibungs- und Konkursrecht Definitive Rechtsöffnung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_54/2019
Urteil vom 20. November 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
Hirschengraben 15, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Januar 2019 (RT180209-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 24. August 2018 stellte der Kanton Zürich in der gegen die A.________ AG laufenden Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 3 das Gesuch um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'200.--. Als Rechtsöffnungstitel wurde eine Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2016 (HE 160372-O) vorgelegt, mit welcher die A.________ AG unter anderem zur Zahlung der Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.-- verpflichtet worden war.
A.b. Mit Urteil vom 20. November 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Kanton Zürich die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang. Die Spruchgebühr von Fr. 300.-- wurde der A.________ AG auferlegt.
B.
Gegen dieses Urteil gelangte die A.________ AG an das Obergericht des Kantons Zürich, welches ihre Beschwerde am 24. Januar 2019 abwies.
C.
Die A.________ AG ist mit einer als "Einrede und Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 28. Februar 2019 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abweisung des vom Kanton Zürich (Beschwerdegegner) gestellten Rechtsöffnungsgesuchs.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 2'200.-- befunden hat. Gegen diesen Endentscheid ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegeben (Art. 90, Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG).
1.2. Allerdings ist aufgrund der Streitwertgrenze die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, falls es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG). Eine solche stellt sich nur dann, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1). Geht es hingegen nur um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den Einzelfall, so liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (BGE 140 III 501 E. 1.3). Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1). Damit sind die Voraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erfüllt und die Eingabe der Beschwerdeführerin wird als Verfassungsbeschwerde entgegen genommen (Art. 113 BGG).
1.3. Mit einer Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung ver-fassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und einlässlich darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid...

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