Urteil Nº 5D 235/2023 Bundesgericht, 29-12-2023

Date29 décembre 2023
Judgement Number5D 235/2023
Subject MatterFamilienrecht Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Kindesschutzmassnahmen)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_235/2023
Urteil vom 29. Dezember 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner,
B.________.
Gegenstand
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Kindesschutzmassnahmen),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. November 2023 (PQ230046-O/Z01).
Erwägungen:
1.
Rechtsanwalt B.________ vertrat den Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand vor Obergericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. PQ230046-O betreffend Kindesschutzmassnahmen. Mit Beschluss vom 28. November 2023 setzte das Obergericht die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ auf Fr. 3'796.50 fest. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers behielt es vor.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe von ihm keine Bestätigung über die vom Anwalt in Rechnung gestellten Leistungen eingeholt. Entgegen der Praxis habe er keine Kopie der Rechnungen beider Parteien erhalten. Dass weder der Anwalt noch das Gericht ihm eine Kopie der Rechnung geschickt hätten, bestärke ihn in der Annahme, dass sich die beiden Parteien zu seinem Nachteil auf die Leistungen des Anwalts geeinigt hätten. Diese Diskriminierungen durch die Zürcher Justiz dienten ausschliesslich dazu, die Wahrheit über die...

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