Urteil Nº 5D 112/2021 Bundesgericht, 09-06-2021

Date09 juin 2021
Judgement Number5D 112/2021
Subject MatterSchuldbetreibungs- und Konkursrecht Rechtsöffnung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_112/2021
Urteil vom 9. Juni 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. April 2021 (RT210032-O/U).
Erwägungen:
1.
Am 16. Dezember 2020 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Pfäffikon gegenüber der Beschwerdegegnerin um Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 145.-- nebst Zins zu 5 % auf Fr. 120.-- seit 26. Juli 2019 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Pfäffikon). Am 12. Januar 2021 setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 150.-- zu leisten und beglaubigte Übersetzungen von in italienischer Sprache verfassten Beilagen einzureichen. Der Beschwerdeführer holte die ihm zur Abholung gemeldete Sendung nicht ab. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 trat das Bezirksgericht auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Februar 2021 (Poststempel) Beschwerde. Mit Urteil vom 16. April 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 19. Mai 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zulässigerweise auf Italienisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
3.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein...

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