Urteil Nº 5A_982/2018 Bundesgericht, 11-01-2019

Judgement Number5A_982/2018
Date11 janvier 2019
Subject MatterFamilienrecht Rückführung eines Kindes
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_982/2018
Urteil vom 11. Januar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Stucki,
Beschwerdegegner,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Linggi.
Gegenstand
Rückführung eines Kindes,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 27. November 2018 (ZK2 2018 73).
Sachverhalt:
A.
B.________ und A.________, beides chilenische Staatsangehörige, sind die nicht verheirateten Eltern der 2010 geborenen Tochter C.________. Bis im Sommer 2017 lebten sie in Chile, die ersten eineinhalb Lebensjahre von C.________ zusammen, danach getrennt.
Im Herbst 2016 ersuchte die Mutter beim Familiengericht in Santiago de Chile um Erlaubnis, das Land mit C.________ zu verlassen und vom 2. Januar 2017 bis zum 2. Januar 2020 in Spanien zu leben. Der Vater stimmte dem Antrag nicht zu. Nach längeren Verhandlungen schlossen die Parteien am 3. März 2017 eine Vereinbarung, wonach der Vater die Zustimmung erteilte, dass die Mutter mit C.________ das Land für die Zeit vom 14. August 2017 bis am 22. Dezember 2017 sowie vom 5. Januar 2018 bis am 14. Juli 2018 verlässt und in der Schweiz lebt.
Unbekümmert um diese Vereinbarung verblieb die Mutter mit dem Kind nach dem 14. Juli 2018 in der Schweiz.
B.
Mit Gesuch vom 19. September 2018 beantragte der Vater die Rückführung des Kindes nach Chile.
Mit Beschluss vom 27. November 2018 ordnete das Kantonsgericht Schwyz die Rückführung des Kindes nach Chile bis spätestens am 13. Dezember 2018 an. Es sah als Rückgabevarianten vor, dass der Vater das Kind selber zurückholt oder dass die Mutter das Kind zurückbringt, wobei es je die Einzelheiten regelte.
C.
Mit Beschwerde vom 29. November 2018, ergänzt mit Eingabe vom 10. Dezember 2018, verlangte die Mutter, dass das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und auf das Rückführungsgesuch nicht einzutreten, eventuell es abzuweisen sei.
Mit Verfügung vom 30. November 2018 wurde der Beschwerde superprovisorisch und mit Verfügung 10. Dezember 2018 vorsorglich die aufschiebende Wirkung erteilt.
Am 19. Dezember 2018 reichte das Kantonsgericht seine Vernehmlassung ein. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2018 schloss der Vater auf Abweisung der Beschwerde. Der Kindesvertreter verlangte mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; er hielt fest, es wäre im besten langfristigen Interesse des Kindes, wenn alle Beteiligten wieder in Chile leben würden. Am 7. Januar 2019 reichte die Mutter eine Replik ein und am 8. Januar 2019 gab sie weitere Unterlagen zu den Akten.
D.
Am 5. Dezember 2018 reichte der Vater seinerseits im Zusammenhang mit der Kostenregelung eine Beschwerde ein, welche Gegenstand des Verfahrens 5A_997/2018 bildet.
Erwägungen:
1.
Bei Rückführungsentscheiden nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, SR 0.211.230.02) geht es um die Regelung der Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten (BGE 120 II 222 E. 2b S. 224), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Respektierung und Durchsetzung ausländischen Zivilrechts steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG; BGE 133 III 584).
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz, welches als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen, BG-KKE, SR 211.222.32), steht die Beschwerde in Zivilsachen offen.
Mit ihr kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und von Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) gerügt werden, wozu als Staatsvertrag auch das HKÜ gehört. Allerdings prüft das Bundesgericht nur begründete Vorbringen, denn es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert; diesbezüglich ist ein blosser Verweis auf die kantonalen Eingaben ungenügend, die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
An die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann einzig eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wofür das strenge Rügeprinzip zum Tragen kommt und appellatorische Ausführungen ungenügend sind (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 143 I 310 E. 2.2 S. 313).
2.
Nach den Feststellungen des Kantonsgerichtes zog die Mutter im Januar 2012 mit C.________ für vier Jahre nach Antofagasta (Stadt im Norden von Chile, ca. 1200 km bzw. 2 Flugstunden von Santiago entfernt). Der Vater besuchte C.________ ein bis zwei Mal pro Monat und leistete auch finanzielle Unterstützung. Im Jahr 2015 lernte die Mutter ihren heutigen Ehemann kennen (deutsch-südafrikanischer Staatsangehöriger), welcher damals in Antofagasta im selben Unternehmen arbeitete. Sie trennte sich jedoch nach einer gewissen Zeit von ihm und zog im Januar 2016 wieder nach Santiago, wo sie in unmittelbarer Nähe des Vaters wohnte. C.________ besuchte in Santiago die School D.________ und wurde auf Spanisch unterrichtet. Bevor sie in die Schweiz kam, war der Kontakt zum Vater sehr gut. Er begleitete sie jeden Morgen zur Schule und betreute sie jedes zweite Wochenende. Auch zu den Grosseltern väterlicherseits bestand eine gute Beziehung.
Das Kantonsgericht stellte weiter fest, dass der Vater mit der Elternvereinbarung vom 3. März 2017 die Ausreise bzw. den Aufenthalt von C.________ in der Schweiz genehmigte für die Perioden vom 14. August 2017 bis 22. Dezember 2017 und vom 5. Januar 2018 bis 14. Juli 2018, wobei die Eltern für diese Zeiträume Besuchstage des Vaters in der Schweiz von je 6 Tagen im...

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