Urteil Nº 5A_916/2018 Bundesgericht, 09-05-2019

Date09 mai 2019
Judgement Number5A_916/2018
Subject MatterSchuldbetreibungs- und Konkursrecht Kollokation
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_916/2018
Urteil vom 9. Mai 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Sàrl,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Homayoon Arfazadeh,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________ GmbH,
3. D.________ AG,
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Sabina Schellenberg und/oder Rechtsanwalt Daniel Bloch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kollokation,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 2. Oktober 2018 (BZ 2018 43).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 4. Mai 2008 schlossen die E.________ Company, U.________, Iran, als Verkäuferin und die F.________ AG, V.________ (ZG), als Käuferin einen Rahmenkaufvertrag ("Sale Contract xxx") über die Lieferung von Öl mit einer Mindestmenge von "720'000 MT" pro Jahr ab. Am 23. Juli 2008 vereinbarten die E.________ Company und die G.________ AG, V.________ (ZG), dass der Vertrag auf Seiten der F.________ AG auf die G.________ AG übertragen werde und diese fortan die Käuferin sei. Laut einer weiteren Vertragsänderung zwischen der E.________ Company und der G.________ AG war das Öl ab 8. Dezember 2008 nach Lieferung zu bezahlen, aber mittels einer Garantie sicherzustellen. Am 15. Dezember 2008 stellte die F.________ AG zugunsten der E.________ Company eine Garantie für die Verpflichtungen der G.________ AG aus dem Rahmenkaufvertrag aus. Die Garantie konnte durch die F.________ AG binnen dreissig Tagen mit schriftlicher Mitteilung gekündigt werden und sollte spätestens am 27. November 2009 auslaufen. Die Zahlungen erfolgten fortan nach Lieferung (sog. "open account"; ohne Vorauszahlung oder "Letter of Credit").
A.b. Am 15. Juni 2009 wurde die G.________ AG darüber informiert, dass neu die H.________ Company das iranische Ölgeschäft tätige und die Verträge von der E.________ Company übernehme.
A.c. Am 18. Juni 2009 schlossen die A.________ Limited, Malaysia ("A.________"), als Tochtergesellschaft der H.________ Company und die F.________ AG einen Vertrag über die "Juni-Cargo-Lieferung". Am 25. Juni 2009 bat die F.________ AG die A.________ darum, diesen Vertrag auf die G.________ AG zu übertragen. Gleichentags stellte sie zur Sicherung der Zahlung einen "Letter of Undertaking" zugunsten der A.________ aus. Die A.________ erklärte ihr Einverständnis mit der Übertragung, bestand aber darauf, dass die F.________ AG weiterhin in vollem Umfang gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages hafte. Daraufhin setzte die A.________ Sàrl, W.________ (VD), den neuen Vertrag mit der G.________ AG als Käuferin auf. Nachdem das Geschäft auf die G.________ AG übertragen worden war, kaufte die F.________ AG die Öllieferung am selben Tag, dem 25. Juni 2009, von der G.________ AG zurück und verkaufte sie tags darauf an die I.________ SA. Am 27. Juni 2009 wurde das Öl verschifft. Am 7., 14. und 15. Juli 2009 sandte die A.________ über die A.________ Sàrl Rechnungen an die G.________ AG, worauf diese der A.________ am 24. Juli 2009 EUR 1 Mio. des gesamten Kaufpreises zahlte. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.
A.d. Am 4. Juli 2012 reichte die A.________ beim Kantonsgericht Zug gegen die F.________ AG eine Teilklage über EUR 500'000.-- ein. Am 23. Juli 2012 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die F.________ AG den Konkurs. Das Konkursamt nahm die A.________ mit einer Forderung von Fr. 28'602'466.55 in den Kollokationsplan vom 16. September 2014 auf. Auch die Forderungen von B.________, der C.________ GmbH, der J.________ AG und der D.________ AG wurden kolloziert. Bereits mit Verfügung vom 22. Mai 2014 war das Prozessführungsrecht gemäss Art. 260 SchKG an B.________, die C.________ GmbH, die J.________ AG und die D.________ AG abgetreten worden, die den Prozess für die konkursite Gesellschaft weiterführten.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 reichten B.________, die C.________ GmbH, die J.________ AG und die D.________ AG beim Kantonsgericht Zug gegen die A.________ eine Kollokationsklage ein. Sie beantragten, die im Konkurs der F.________ AG in Liquidation zugelassene Forderung der A.________ im Betrag von Fr. 28'602'466.55 vollständig aus dem Kollokationsplan wegzuweisen. Auf die erfolglose Vergleichsverhandlung folgte ein doppelter Schriftenwechsel; am 21. Februar 2018 fand die Hauptverhandlung stand.
B.b. Am 14. März 2018 liess die A.________ Limited (mit Sitz in Malaysia) mitteilen, dass sie die kollozierte Forderung am 2. März 2018 an die A.________ Sàrl (mit Sitz in W.________ (VD)) abgetreten habe und Letztere hiermit in den Prozess eintrete.
B.c. Mit Entscheid vom 20. April 2018 strich der Einzelrichter am Kantonsgericht die im dritten Rang unter der Ordnungsnummer 20 kollozierte Forderung der A.________ von Fr. 28'602'466.55 im Kollokationsplan. Auf die Klage der J.________ AG trat der Einzelrichter nicht ein.
B.d. Vergeblich gelangte die A.________ Sàrl an das Obergericht des Kantons Zug. Dieses wies ihre Beschwerde mit Urteil vom 2. Oktober 2018 ab.
C.
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde wendet sich die A.________ Sàrl (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie stellt das Begehren, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Zulassung ihrer Forderung von Fr. 28'602'466.55 im dritten Rang im Kollokationsplan des Konkurses der F.________ AG in Liquidation zu bestätigen; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.
C.b. Gestützt auf den entsprechenden Antrag erteilte das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde hinsichtlich der Kollokation die aufschiebende Wirkung. Im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Verfügung vom 3. Dezember 2018).
C.c. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art 75 BGG) über eine Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 2 SchKG befunden hat. Diese vermögensrechtliche Streitsache unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) unter der Voraussetzung, dass die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG).
1.2. Bei der Anfechtung der Kollokation eines Konkurrenten (Art. 250 Abs. 2 SchKG) bemisst sich der Streitwert nach der Konkursdividende, die der beklagten Partei zufallen würde (BGE 138 III 675 E. 3.1 S. 676 f.), wobei auf die Dividendenschätzung der Konkursverwaltung bzw. des Liquidators abzustellen ist (BGE 140 III 65 E. 3.2 S. 67). In der aktenkundigen Verfügung vom 25. September 2014 schätzte das Konkursamt Zug die voraussichtliche Dividende für drittrangige Forderungen im Konkurs der F.________ AG auf 0.026 %. Für die Kollokationsforderung von Fr. 28'602'466.55, die vor der Vorinstanz streitig blieb (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG), beläuft sich der Streitwert demnach auf Fr. 7'436.64.
1.3. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, so ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG; dazu BGE 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 139 III 209 E. 1.2 S. 210; je mit Hinweisen). Hier stellt sich laut der Beschwerdeführerin die Rechtsfrage,...

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