Urteil Nº 5A 995/2023 Bundesgericht, 03-01-2024

Date03 janvier 2024
Judgement Number5A 995/2023
Subject MatterFamilienrecht Fürsorgerische Unterbringung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_995/2023
Urteil vom 3. Januar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________, zurzeit Klinik B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost, Schloss 11, Postfach, 3800 Interlaken.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 12. Dezember 2023 (KES 23 910).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 wies die KESB Oberland Ost den Beschwerdeführer zur stationären Begutachtung in die Klinik B.________ ein. Am 8. November 2023 erstattete Dr. med. C.________ das Gutachten. Nach vorgängiger Anhörung brachte die KESB den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 6. Dezember 2023 fürsorgerisch in der Klinik B.________ unter.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am gleichen Tag Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Die Verhandlung fand am 12. Dezember 2023 statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat seinen Entscheid unter anderem auf das Gutachten vom 8. November 2023, den Aufnahmebefund und den Verlaufsbericht der Klinik sowie die ärztliche Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 gestützt. Es ist zum Schluss gekommen, beim Beschwerdeführer liege ein Schwächezustand (Alkoholabhängigkeit und schizotype Störung) vor, eine Behandlung bzw. eine engmaschige Betreuung sei notwendig und eine Selbstgefährdung liege...

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