Urteil Nº 5A 988/2021 Bundesgericht, 01-12-2021

Date01 décembre 2021
Judgement Number5A 988/2021
Subject MatterSchuldbetreibungs- und Konkursrecht Betreibungsverfahren
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_988/2021
Urteil vom 1. Dezember 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Rötistrasse 4, 4501 Solothurn.
Gegenstand
Betreibungsverfahren,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 18. November 2021 (SCBES.2021.67).
Sachverhalt:
In einem Betreibungsverfahren gelangte A.________ mehrere Male an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
Mit Urteil vom 18. November 2021 trat diese auf die Eingabe vom 14. November 2021 nicht ein mit der Begründung, es sei kein ernsthafter Wille zur Beschwerdeführung zu erkennen; weitere Eingaben, die sich in blossen Unmutsäusserungen erschöpften und keinen Bezug zu einer aktuellen Verfügung des Betreibungsamtes aufwiesen, würden künftig unbeantwortet abgelegt.
Dagegen wendet sich A.________ mit Eingabe vom 29. November 2021 an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.
Die Beschwerde besteht aus der sinngemässen Aussage, dass man genau von seiner Invalidenrente gewusst habe, und der stichwortartig festgehaltenen Schlussfolgerung, es liege Diebstahl, Amtsmissbrauch, Rufschädigung und Unterstützung einer kriminellen Organisation vor.
Daraus ergibt sich weder ein Rechtsbegehren noch eine sachbezogene Beschwerdebegründung. Somit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auch das Bundesgericht behält sich vor, künftig Eingaben ähnlichen Inhalts ohne Beantwortung abzulegen.
3.
Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich...

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