Urteil Nº 5A 985/2023 Bundesgericht, 03-01-2024

Date03 janvier 2024
Judgement Number5A 985/2023
Subject MatterSchuldbetreibungs- und Konkursrecht Konkurseröffnung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_985/2023
Urteil vom 3. Januar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ SA,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2023 (PS230219-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 8. November 2023 eröffnete das Bezirksgericht Zürich den Konkurs über die Beschwerdeführerin für Forderungen der Beschwerdegegnerin von Fr. 753.90 nebst Zins, Fr. 72.-- nebst Zins, Fr. 190.--, Fr. 15.15 und Fr. 161.60.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. November 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 18. November 2023 wandte sie sich zudem an das Bundesgericht. Das Bundesgericht leitete die Eingabe an das Obergericht weiter. Am 27. November 2023 (Poststempel) reichte sie dem Obergericht weitere Eingaben ein. Den Kostenvorschuss von Fr. 750.-- leistete sie fristgerecht. Mit Urteil vom 6. Dezember 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Mit zwei Eingaben vom 20. Dezember 2023 (jeweils Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt.
2.
Während sich die kürzere der beiden Eingaben (zweiseitig) eindeutig auf den Konkurs bezieht, wird dieser in der längeren (52-seitig) nur am Rande angesprochen. Letztgenannte Eingabe ist mit "Klage gegen illegale Scheidung" überschrieben. Darin schildert die Beschwerdeführerin ihre Lebensumstände der vergangenen Jahre und sie verlangt eine Entschädigung für sich und ihre Kinder. Vor Bundesgericht kann jedoch keine Klage in einer Scheidungssache bzw. auf Entschädigung erhoben werden. Die Beschwerdeführerin erhebt auch nicht in eindeutiger Weise Beschwerde gegen einen anfechtbaren Entscheid. Die längere der beiden Eingaben gibt demnach keinen Anlass zur Eröffnung weiterer Verfahren. Sie ist nur zu berücksichtigen, soweit sie sich auf die Konkurseröffnung bezieht.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen...

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