Urteil Nº 5A 932/2019 Bundesgericht, 20-11-2019

Judgement Number5A 932/2019
Date20 novembre 2019
Subject MatterFamilienrecht Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_932/2019
Urteil vom 20. November 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bezirksgericht Weinfelden,
Bahnhofstrasse 12, 8570 Weinfelden,
2. Obergericht des Kantons Thurgau,
Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Oktober 2019 (ZBR.2019.31).
Sachverhalt:
Im Rahmen des hängigen Scheidungsverfahrens wies das Bezirksgericht Weinfelden mit Entscheid vom 4. April 2019 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Prozessarmut ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 ab.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 18. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in beiden kantonalen Verfahren. Ferner verlangt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Willkürrügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
In rechtlicher Hinsicht gilt demgegenüber bloss die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG, wonach in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.
Das Obergericht hat in detaillierter Auseinandersetzung die relevanten Einkommens- und die zulässigen Bedarfspositionen und unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 25 % auf den Grundbeträgen einen monatlichen Überschuss von monatlich Fr...

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