Urteil Nº 5A 913/2019 Bundesgericht, 20-11-2019

Judgement Number5A 913/2019
Date20 novembre 2019
Subject MatterSchuldbetreibungs- und Konkursrecht Arrestvollzug/Zahlungsbefehl
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_913/2019
Urteil vom 20. November 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Wetzikon,
Kanton Zürich,
handelnd durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich,
Gegenstand
Arrestvollzug/Zahlungsbefehl,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. Oktober 2019 (PS190171-O/U).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin schuldet dem Kanton Zürich aus zahlreichen Gerichtsverfahren Gebühren von rund Fr. 10'000.--. Das Bezirksgericht Hinwil bewilligte dem Kanton Zürich die Arrestlegung auf einem Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank B.________ in Wetzikon. Der Kanton Zürich prosequierte den Arrest mittels Betreibung. Die Zustellung des Zahlungsbefehls auf dem Rechtshilfeweg misslang. Schliesslich liess das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl im Amtsblatt publizieren.
Eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2019 nahm das Bezirksgericht Hinwil als Beschwerde gegen das Betreibungsamt entgegen. Mit Urteil vom 27. August 2019 wies es die Beschwerde ab.
Am 24. September 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 7. Oktober 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Beschwerdeführerin eine Busse von Fr. 800.--.
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 8. November 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin behauptet, sie wohne in V.________ (Italien), ihr Postfach in W.________ sei aufgelöst, Post müsse nach V.________ gesandt werden und die Weiterleitung vom Postfach nach Italien werde nicht verlängert. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie in bundesgerichtlichen Verfahren verpflichtet ist, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Ansonsten können Mitteilungen an sie unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt erfolgen (Art. 39 Abs. 3 BGG).
2.2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
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