Urteil Nº 5A 841/2021 Bundesgericht, 19-10-2021

Judgement Number5A 841/2021
Date19 octobre 2021
Subject MatterFamilienrecht Abänderung Scheidungsurteil
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_841/2021
Urteil vom 19. Oktober 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Leistung des Kostenvorschusses, Nichteintreten (Abänderung eines Scheidungsurteils),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. September 2021 (LC200034-O/U).
Sachverhalt:
A.
Nach einem langjährig und erbittert geführten Verfahren schied das Bezirksgericht March mit Urteil vom 30. Dezember 2016 die Ehe der rubrizierten Parteien, wobei es die 2004 geborene Tochter unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter stellte und dem Vater kein Besuchsrecht einräumte. Den hiergegen bis zum Bundesgericht erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden.
B.
Der Vater klagte mehrmals auf Abänderung. Im vorliegend interessierenden, am 15. November 2019 beim Bezirksgericht Zürich eingereichten Abänderungsverfahren verlangte er die Obhut über die Tochter und die Verpflichtung der Mutter zu Unterhaltszahlungen. Im weiteren Verfahrensverlauf kreuzten sich die mehrfachen Eingaben um Fristerstreckung bzw. Fristwiederherstellung für den Kostenvorschuss bzw. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege mit den jeweiligen Verfügungen des Bezirksgerichts (für Einzelheiten wird auf die Darstellung im obergerichtlichen Entscheid verwiesen). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 trat dieses auf die Abänderungsklage nicht ein mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei nicht innert der gesetzten Nachfrist eingegangen.
In Gutheissung der Berufung des Vaters hob das Obergericht des Kantons Zürich diese Verfügung mit Beschluss vom 22. September 2021 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurück; sodann setzte es ihm eine nicht erstreckbare Nachfrist von 7 Tagen zur Leistung des erstinstanzlichen Kostenvorschusses von Fr. 3'600.-- (Ziff. 2) und behielt den Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Berufungsverfahren und die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vor (Ziff. 4).
C.
Gegen Ziff. 2 und 4 des obergerichtlichen Beschlusses hat der Vater am 8. Oktober 2021 beim Bundesgericht...

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