Urteil Nº 5A 840/2021 Bundesgericht, 19-10-2021

Judgement Number5A 840/2021
Date19 octobre 2021
Subject MatterFamilienrecht Abänderung Scheidungsurteil
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_840/2021
Urteil vom 19. Oktober 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen, Ferienrecht (Abänderung eines Scheidungsurteils),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. August 2021 (LC200034-O/Z06).
Sachverhalt:
A.
Nach einem langjährig und erbittert geführten Verfahren schied das Bezirksgericht March mit Urteil vom 30. Dezember 2016 die Ehe der rubrizierten Parteien, wobei es die 2004 geborene Tochter unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter stellte und dem Vater kein Besuchsrecht einräumte. Den hiergegen bis zum Bundesgericht erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden.
B.
Der Vater klagte mehrmals auf Abänderung. Im vorliegend interessierenden, am 15. November 2019 beim Bezirksgericht Zürich eingereichten Abänderungsverfahren verlangte er die Obhut über die Tochter und die Verpflichtung der Mutter zu Unterhaltszahlungen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 trat das Bezirksgericht auf die Abänderungsklage nicht ein mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei nicht innert der gesetzten Nachfrist eingegangen.
Dagegen legte der Vater Berufung ein. Im Rahmen des Berufungsverfahrens verlangte er am 4. Juni 2021, es sei ihm superprovisorisch ein Ferienbesuchsrecht gegenüber seiner Tochter einzuräumen; mit weiterer Eingabe vom 16. August 2021 beantragte er ein Besuchsrecht während der Herbst- statt der Sommerferien. Das Obergericht holte Stellungnahmen ein und hörte auch die Tochter an. Mit Beschluss vom 27. August 2021 wies es das Massnahmebegehren ab.
C.
Gegen diesen Beschluss hat der Vater am 7. Oktober 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme, weshalb - was in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend festgehalten wird - nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.
Weder nennt der Beschwerdeführer verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein könnten, noch entsprechen seine Ausführungen inhaltlich...

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