Urteil Nº 5A 74/2023 Bundesgericht, 31-01-2023

Judgement Number5A 74/2023
Date31 janvier 2023
Subject MatterFamilienrecht Fürsorgerische Unterbringung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_74/2023
Urteil vom 31. Januar 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
zur Zeit Klinik B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Klinik B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 14. Dezember 2022 (ZK1 22 194) und das Dispositiv des Entscheides des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 25. Januar 2023 (ZK1 23 11).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2022 ärztlich in der Klinik B.________ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 ab (ZK1 22 194).
Mit Entscheid vom 28. Dezember 2022 wies das Kantonsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend eine Behandlung ohne Zustimmung ab (ZK1 22 206). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 schrieb das Kantonsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend sein Gesuch um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung als gegenstandslos ab, nachdem die Klinik dem Kantonsgericht mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer gleichentags entlassen werde (ZK1 23 7). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 schrieb das Kantonsgericht ausserdem eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Anordnung eines Kurzgutachtens als gegenstandslos ab (ZK1 23 8).
Am 15. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer erneut ärztlich zur Behandlung in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 25. Januar 2023 (dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2023 im Dispositiv eröffnet) wies das Kantonsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ab (ZK1 23 11).
Am 26. Januar 2023 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Am 29. und 30. Januar 2023 hat er sich mit gewöhnlichen E-Mails an das Bundesgericht gewandt.
2.
Aus den Eingaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er sich gegen die fürsorgerische Unterbringung wehren will. Er nennt allerdings den Entscheid nicht, den er anfechten möchte. Soweit er den Entscheid vom 14. Dezember 2022 anfechten möchte, so fehlt ihm dafür ein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT