Urteil Nº 5A 711/2021 Bundesgericht, 09-09-2021

Date09 septembre 2021
Judgement Number5A 711/2021
Subject MatterSchuldbetreibungs- und Konkursrecht Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_711/2021
Urteil vom 9. September 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, Wengistrasse 30, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31. August 2021 (PS210154-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich. Am 6. Mai 2021 wies das Obergericht sie darauf hin, dass das Bezirksgericht für ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags zuständig sei. Das Obergericht setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von fünf Tagen um mitzuteilen, ob ihre Eingabe an das Bezirksgericht Zürich überwiesen werden solle. Sie äusserte sich innert Frist nicht.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2021 (Poststempel 28. Juli 2021) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich und ersuchte um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Das Bezirksgericht trat auf das Gesuch mit Zirkulationsbeschluss vom 3. August 2021 nicht ein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. August 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 31. August 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Am 7. September 2021 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III...

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