Urteil Nº 5A 709/2021 Bundesgericht, 09-09-2021

Judgement Number5A 709/2021
Date09 septembre 2021
Subject MatterFamilienrecht Änderung einer Massnahme (Kindesschutz)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_709/2021
Urteil vom 9. September 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneiter,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
Beschwerdegegner,
C.________.
Gegenstand
Änderung einer Massnahme (Kindesschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 11. August 2021 (XBE.2021.39).
Sachverhalt:
A.________ und B.________ haben die 2010 geborene Tochter C.________, die unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der Obhut der Mutter steht. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde das Besuchsrecht geregelt und eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Mit Urteil vom 12. Juni 2018 wurde die Ehe der Parteien geschieden und das Verfahren u.a. wegen des Besuchsrechts bis an das Bundesgericht gezogen.
Im Rahmen ihres Rechenschaftsberichtes beantragte die Beiständin die Aufhebung der Beistandschaft, weil die Aufträge weder durchführbar noch zielführend seien; der Vater könne die Tochter nicht gemäss der üblichen Regelung sehen und die Mutter verweigere den Kontakt zur Beiständin.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2020 äusserte der Vater den Wunsch, mehr Zeit mit der Tochter zu verbringen, welche sich aufgrund der Beeinflussung durch die Mutter weigere, ihn zu sehen. Im darauf hin eröffneten Verfahren erteilte das Familiengericht Baden, was der Beiständin bislang nicht gelungen war, mit Entscheid vom 12. April 2021 den Eltern die Weisung, an einer Mediation bei lic. phil. D.________, Fachpsychologin für Psychotherapie, aktiv und verbindlich für sechs Sitzungen teilzunehmen zu den Bereichen Verbesserung der Kommunikation und Kooperation bezüglich C.________, Erarbeitung von Kommunikationsregeln und Konfliktlösungsstrategien sowie Stärkung der eigenen Kooperationsfähigkeit und Erarbeitung und Förderung von Formen der elterlichen Kooperation.
Mit Entscheid vom 11. August 2021 wies das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter ab.
Dagegen hat sie am 6. September 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Der von der Vorinstanz...

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