Urteil Nº 5A 698/2021 Bundesgericht, 02-09-2021

Judgement Number5A 698/2021
Date02 septembre 2021
Subject MatterSachenrecht Grundbuchbeschwerde
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_698/2021
Urteil vom 2. September 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Grundbuchamt Flawil,
Bahnhofstrasse 6, 9230 Flawil.
Gegenstand
Grundbuchbeschwerde,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. Juni 2021 (BE.2021.7-EZZ1).
Sachverhalt:
Die rubrizierten Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstücks U________-GBB-xxx. Ende Oktober 2018 genehmigte das Baudepartement des Kantons St. Gallen den Teilstrassenplan "C________strasse/Gemeindestrasse dritter Klasse" der Gemeinde U________; dieser ging mit der Entwidmung des über das Grundstück Nr. xxx führenden D________wegs als Gemeindeweg zweiter Klasse einher.
Mit Schreiben vom 6. April 2020 verlangten die Beschwerdeführer beim Grundbuchamt Flawil die Löschung diverser Dienstbarkeiten auf ihrem Grundstück, welche in ihren Augen gegenstandslos geworden sind.
Das Grundbuchamt reagierte auf das Schreiben dahingehend, dass die Dienstbarkeiten auf Anmeldung der berechtigten Grundeigentümer hin gelöscht werden könnten, und es legte entsprechend vorbereitete Löschungsbewilligungen bei. Die Beschwerdeführer sahen davon ab und verlangten stattdessen erneut die Löschung der fraglichen Dienstbarkeiten.
Mit Verfügung vom 20. April 2020 wies das Grundbuchamt das Gesuch ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 24. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 28. August 2021 gelangen die Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu...

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