Urteil Nº 5A 651/2021 Bundesgericht, 19-08-2021

Judgement Number5A 651/2021
Date19 août 2021
Subject MatterPersonenrecht Persönlichkeitsschutz, Datenschutz
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_651/2021
Urteil vom 19. August 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc R. Bercovitz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Persönlichkeitsschutz, Datenschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 18. Juni 2021 (ZK 21 302).
Sachverhalt:
A.________ wandte sich mit Schreiben vom 15. März 2021 an die Staatsanwaltschaft Biel und ersuchte sinngemäss, B.________ sei vorsorglich zu verbieten, sich ihr anzunähern, mit ihr Kontakt aufzunehmen, rufschädigende Behauptungen zu verbreiten und ihre elektronischen Geräte zu manipulieren. Die Staatsanwaltschaft leitete das Schreiben an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland weiter. Am 15. April 2021 reichte A.________ eine weitere Eingabe ein. Mit superprovisorischer Verfügung vom 20. April 2021 erliess das Regionalgericht gegenüber B.________ ein Kontaktverbot und ein Verbot, im Internet rufschädigende Tatsachenbehauptungen zu verbreiten und in schädigender Art auf Datenträger und Telefone von A.________ zuzugreifen. In der Folge reichte diese zahlreiche weitere Eingaben ein. Nachdem sich im Rahmen der Abklärungen herausgestellt hatte, dass die Vorbringen reiner Fantasie entsprungen waren, wies das Regionalgericht das Massnahmegesuch mit Entscheid vom 19. Mai 2021 ab. Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Juni 2021 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit als "Einspruch" bezeichneter Eingabe vom 16. August 2021 sowie in der Folge mit weiteren Zuschriften wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Das Obergericht ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob dieses zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen...

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