Urteil Nº 5A 650/2021 Bundesgericht, 19-08-2021

Judgement Number5A 650/2021
Date19 août 2021
Subject MatterFamilienrecht vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_650/2021
Urteil vom 19. August 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Serrago,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 9. Juli 2021
(3B 19 63/3U 19 91/3U 19 103).
Sachverhalt:
Die rubrizierten Parteien haben die gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 2008) und D.________ (geb. 2012), welche das Bezirksgericht Luzern mit Massnahmeentscheid vom 17. April 2019 für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die Obhut der Mutter stellte. Im Rahmen des Berufungsverfahrens schlossen die Parteien am 8. Juli 2019 eine Vereinbarung, wonach die Obhut über die Kinder alternierend ausgeübt werden soll.
Am 11. September 2019 reichte die Mutter die Scheidungsklage ein. Mit Massnahmeentscheid vom 20. November 2019 stellte das Bezirksgericht Luzern die Tochter unter die Obhut des Vaters und den Sohn unter die Obhut der Mutter; sodann verpflichtete es den Vater zu Unterhaltsbeiträgen für den Sohn und die Ehefrau und ferner traf es eine Reihe weiterer Anordnungen. Diesbezüglich fällte das Kantonsgericht Luzern am 9. Juli 2021 seinen Berufungsentscheid, in welchem es namentlich die erstinstanzliche Obhutsregelung bestätigte und eine Reihe weiterer Regelungen traf (betreffend Unterhalt, Besuchsrecht, Erziehungsbeistandschaft, Ausreiseverbot u.a.m.).
Gegen diesen Entscheid hat der Vater am 16. August 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer stellt einzig unter dem Titel "Verfahrensanträge" konkrete Rechtsbegehren. In der Sache selbst stellt er bloss ein kassatorisches Begehren und verweist im Übrigen auf die Begehren in der kantonalen Berufungs- und der dortigen Replikschrift.
Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr sind Begehren in der Sache zu stellen und es ist anzugeben, welche Punkte des...

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