Urteil Nº 5A 626/2021 Bundesgericht, 09-08-2021

Judgement Number5A 626/2021
Date09 août 2021
Subject MatterFamilienrecht Fürsorgerische Unterbringung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_626/2021
Urteil vom 9. August 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
zurzeit: Klinik B.________,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. Juli 2021 (VWBES.2021.279).
Erwägungen:
1.
Am 7. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig in die Klinik B.________ eingewiesen und dort ärztlich zurückbehalten. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte die KESB Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein am 9. Juli 2021 die fürsorgerische Unterbringung um maximal sechs Wochen.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Das Verwaltungsgericht führte am 20. Juli 2021 in der Klinik eine Instruktionsverhandlung durch. Das Gutachten datiert vom 26. Juli 2021. Mit Urteil vom 30. Juli 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 4. August 2021 hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt, mit diesem Urteil nicht einverstanden zu sein. Das Verwaltungsgericht hat die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG).
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
3.
Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei mit der Beschwerdeabweisung nicht einverstanden. Die Anschuldigungen seien ehrverletzend und die Aussagen über ihn und seine Ehefrau seien falsch. Welche...

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