Urteil Nº 5A 626/2020 Bundesgericht, 10-08-2020

Judgement Number5A 626/2020
Date10 août 2020
Subject MatterFamilienrecht Behandlung ohne Zustimmung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_626/2020
Urteil vom 10. August 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dr. med. B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Behandlung ohne Zustimmung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 31. Juli 2020 (ERV 20 51).
Sachverhalt:
A.________ war verschiedentlich zur Behandlung in der psychiatrischen Abteilung des Spitals U.________ und wurde schliesslich im Wohnheim C.________ in U.________ platziert. Am 9. Juni 2020 wurde sie im Psychiatrischen Zentrum V.________ in W.________ fürsorgerisch untergebracht. Am 18. Juni 2020 erstellte die Chefärztin Dr. B.________ einen Behandlungsplan, dem A.________ nicht zustimmte, und verfügte eine Zwangsmedikation wegen Verfolgungswahns. Nachdem diese wiederum eingestellt worden war, verschlechterte sich der Zustand von A.________ weiter und es entwickelte sich zusätzlich ein Vergiftungs- und Beziehungswahn, welcher eine Kooperation stark einschränkte. In der Folge ordnete die Chefärztin Dr. B.________ am 23. Juli 2020 auf der Grundlage des Behandlungsplans vom 18. Juni 2020 erneut eine Zwangsmedikation an.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 31. Juli 2020 ab.
Mit Beschwerde vom 3. August 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungenerfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2.
Die Beschwerde besteht in der Aussage, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein. Damit ist keine Rechtsverletzung dargetan. Eine solche ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Im angefochtenen Entscheid wird die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt.
3.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4.
Angesichts der...

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