Urteil Nº 5A 623/2020 Bundesgericht, 10-08-2020

Judgement Number5A 623/2020
Date10 août 2020
Subject MatterFamilienrecht Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_623/2020
Urteil vom 10. August 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Juli 2020 (PQ200027-O/U).
Sachverhalt:
Gestützt auf die Gefährdungsmeldung einer Mitarbeiterin der Stiftung für Alterswohnungen führte die KESB der Stadt Zürich verschiedene Abklärungen durch und errichtete sodann mit Beschluss vom 21. Januar 2020 für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.
Mit Entscheiden vom 7. Mai bzw. 8. Juli 2020 wiesen der Bezirksrat Zürich und sodann das Obergericht des Kantons Zürich die jeweilige Beschwerde ab.
Mit Beschwerde vom 31. Juli 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Ferner beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Ausei nandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander, sondern lässt es bei der blossen Erklärung, Beschwerde zu erheben, bewenden. Damit ist keine Rechtsverletzung dargetan und eine solche ist auch nicht ersichtlich.
3.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2020
Im Namen der...

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