Urteil Nº 5A 611/2021 Bundesgericht, 09-08-2021

Judgement Number5A 611/2021
Date09 août 2021
Subject MatterSchuldbetreibungs- und Konkursrecht Pfändung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_611/2021
Urteil vom 9. August 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt,
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 13. Juli 2021 (BEZ.2021.40).
Erwägungen:
1.
Am 21. September 2020 ersuchte das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau das Betreibungsamt Basel-Stadt, die von der Kantonspolizei Basel-Stadt am 24. Februar 2014 eingezogene Waffensammlung des Beschwerdeführers zu pfänden. Nachdem das Betreibungsamt Basel-Stadt diesem Ersuchen nachgekommen war, liess es dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau mit Schreiben vom 30. September 2020 den Pfändungsbericht zukommen.
Am 12. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Das Obergericht leitete die Beschwerde an das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt weiter, soweit sich die Beschwerde gegen die Schätzung der Waffensammlung richtete. Mit Entscheid vom 28. Mai 2021 wies die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde (Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt). Mit Entscheid vom 13. Juli 2021 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf Anträge auf Wiedergutmachung, Genugtuung, Schadenersatz und Pfändung der Liegenschaft in U.________ trat es nicht ein.
Am 26. Juli 2021 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3.
Das Appellationsgericht hat erwogen, die Ausführungen...

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