Urteil Nº 5A 595/2023 Bundesgericht, 31-08-2023

Date31 août 2023
Judgement Number5A 595/2023
Subject MatterFamilienrecht Kinderbelange / Obhut und Besuchsrecht (vorsorgliche Massnahmen)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_595/2023
Urteil vom 31. August 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi,
Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rüegsegger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Obhut und Besuchsrecht (vorsorgliche Massnahmen),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. August 2023 (LZ230030-O/Z02).
Sachverhalt:
A.
Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der am 22. Mai 2021 geborenen C.________. Sie stehen sich seit dem 9. Juli 2022 vor dem Bezirksgericht Zürich in einem Verfahren betreffend Kindesbelange gegenüber. An der Verhandlung vom 19. Juli 2022 schlossen sie eine Vereinbarung, in welcher sie sich auf die alternierende Obhut mit je hälftiger Betreuung für die Dauer des Verfahrens einigten. Die vereinbarte Regelung wird seither so gehandhabt.
B.
Am 8. Juni 2023 ersuchte die Mutter im Rahmen vorsorglicher Massnahmen um Zuteilung der alleinigen Obhut. Das Bezirksgericht hiess dieses Begehren mit Verfügung vom 19. Juli 2023 gut.
Im Rahmen des hiergegen vom Vater hängig gemachten Berufungsverfahrens erteilte das Obergericht mit Verfügung vom 10. August 2023 die aufschiebende Wirkung.
C.
Gegen diese Verfügung hat die Mutter am 16. August 2023 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, sie in Bezug auf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben.
Erwägungen:
1.
Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Er ist, da nicht verfahrensabschliessend, ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann. Allerdings vermögen Obhutsfragen typischerweise einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (vgl. Urteile 5A_550/2018 vom 20. November 2018 E. 1.2; 5A_514/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.2; 5A_1058/2021 vom 6. Mai 2022 E. 1.1).
Gleichzeitig ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung - wie vorliegend aber ohnehin bereits die Hauptsache - eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192...

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