Urteil Nº 5A 538/2024 Bundesgericht, 12-09-2024
Date | 12 septembre 2024 |
Judgement Number | 5A 538/2024 |
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_538/2024
Urteil vom 12. September 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Zwicky,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwaltin Valentina Bühlmann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 25. Juli 2024 (3B 23 20 und
3U 23 50).
Sachverhalt:
A.
Die Parteien heirateten im September 2016 in der Schweiz und haben einen im August 2018 geborenen Sohn sowie eine im Dezember 2022 geborene Tochter.
B.
Im November 2022 stellte die Ehefrau ein Eheschutzgesuch. Mit Eheschutzentscheid vom 9. Mai 2023 stellte das Bezirksgericht Luzern die beiden Kinder unter die Obhut der Mutter und bewilligte dieser, deren Aufenthaltsort in die USA zu verlegen; sodann regelte es die Umgangsrechte des Vaters für den verbleibenden Aufenthalt der Kinder in der Schweiz (Sohn: von Dienstag- bis Mittwochabend und jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Montagabend; Tochter: eine Stunde am Mittwochabend und jedes zweite Wochenende zwei Stunden am Samstagmorgen) und ab deren Auswanderung (dreimal wöchentlich Videocalls, sechs Wochen Ferien) sowie den Kindesunterhalt.
Die vom Vater erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 25. Juli 2024 ab, soweit es darauf eintrat; indes modifizierte es von Amtes wegen den Kindesunterhalt für gewisse Phasen.
C.
Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid erhob der Vater am 22. August 2024 eine Beschwerde in Zivilsachen mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht. Eventualiter verlangt er bis zur Ausreise der Mutter in die USA die alternierende Obhut, Betreuungszeiten für den Sohn von Dienstag- bis Donnerstagabend und an jedem zweiten Wochenende sowie für die Tochter drei Stunden am Mittwochvormittag und jedes zweite Wochenende je drei Stunden am Samstagmorgen und am Sonntagnachmittag, solange sie gestillt wird, und danach die gleichen Betreuungszeiten wie für den Sohn sowie schliesslich ab der Auswanderung der Mutter in die USA die alleinige Obhut über die Kinder. Eventualiter (gemeint: subeventualiter) verlangt er für den Fall der Bewilligung der Aufenthaltsverlegung der Kinder in die USA die Berücksichtigung, dass die Mutter dort keine Miete zahlen müsse, und entsprechend die Festsetzung von Kindesunterhalt von Fr. 861.-- pro Kind (davon Fr. 510.-- als Betreuungsunterhalt) bis Ende 2023 und ab Januar 2024 von je Fr. 788.83. Ferner erfolgen Anträge zu den Reisedokumenten und zur (bereits von beiden kantonalen Instanzen erfolgten) Feststellung, dass gegenseitig kein ehelicher Unterhalt geschuldet ist.
Im Übrigen verlangte der Vater die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Auswanderung sowie die Kosten, welche vorab superprovisorisch zu erteilen sei. Mit Verfügung vom 23. August 2023 wurde der Mutter superprovisorisch untersagt, den Aufenthaltsort der Kinder in die USA zu verlegen. Mit Stellungnahme vom 9. September 2024 schloss die Mutter auf Abweisung des Gesuches um aufschiebende Wirkung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, weil die Sache dringlich und spruchreif ist.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde scheitert an sich bereits an den ungenügenden Rechtsbegehren. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb grundsätzlich Anträge in der Sache zu stellen sind; ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise dann, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3). Angesichts der umfassenden kantonalen Sachverhaltsabklärung (vgl. E. 3.1 und 3.3) ist dies vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hätte sich deshalb nicht auf kassatorische Hauptbegehren beschränken und bloss eventualiter Sachbegehren stellen dürfen (Urteile 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.2; 5A_121/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 1.3; 5A_157/2023 und 5A_159/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.1; 5A_626/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2). Allerdings ist klar, was der Beschwerdeführer in der Hauptsache anstrebt, weshalb es sich rechtfertigt, die Beschwerde unbeachtet der mangelhaften Rechtsbegehren inhaltlich zu beurteilen.
2.
Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; 147 III 81 E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Auf diese Frage wird jeweils im Kontext der einzelnen Vorbringen zurückzukommen sein.
3.
Anfechtungsgegenstand bildet primär die Frage, ob der Mutter im Sinn von Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder nach Arizona (USA) zu bewilligen ist. Beide kantonalen Instanzen haben die Auswanderung bewilligt.
3.1. Zusammengefasst ist das Kantonsgericht beweiswürdigend von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Beide Parteien sind erziehungsfähig und pflegen einen guten und adäquaten Umgang mit den Kindern. Während es früher teilweise Auseinandersetzungen bei der Übergabe gegeben habe, würden die Übergaben und die Kommunikation betreffend die Belange der Kinder seit dem erstinstanzlichen Entscheid gut funktionieren. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin auch fähig, eine Bindung der beiden Kinder zum Beschwerdeführer zuzulassen und zu fördern. Für dessen Behauptung, dass dies nur wegen des erstinstanzlichen Urteils so sei, bestünden keine Anhaltspunkte. Umstritten bleibe, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin tätlich geworden sei; das Strafverfahren sei eingestellt worden, teils mangels gültigen Strafantrages, teils wegen Verjährung der Vorwürfe und teils mangels hinreichender Erhärtung der Vorwürfe; indes lasse die Einstellungsverfügung den Schluss nicht zu, dass es sich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, bei den Vorwürfen der Beschwerdegegnerin um eine Inszenierung gehandelt habe. Auch insoweit lägen daher keine Anhaltspunkte vor, welche die glaubhafte Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin erschüttern könnten.
Die Parteien pflegten während des Zusammenlebens mehrheitlich eine klassische Rollenteilung, bei welcher beide Kinder mehrheitlich von der Beschwerdegegnerin betreut wurden. Während der ersten beiden Lebensjahren des Sohnes arbeitete der Beschwerdeführer 100 % und er reduzierte danach sein Pensum auf 80 %. Die Beschwerdegegnerin arbeitete ab November 2018 für drei Monate in einem Pensum von 40 % als Englischlehrerin. Im Herbst 2020 absolvierte sie eine Weiterbildung, bevor sie danach stundenweise Englisch unterrichtete. Zunächst hatte sie lediglich einen Schüler pro Woche, später maximal vier. Während dieser Zeit kümmerte sich die Grossmutter väterlicherseits um den Sohn. Zwei Monate vor der Geburt der Tochter im Dezember 2022 lösten die Parteien den gemeinsamen Haushalt auf. Ab diesem Zeitpunkt betreute der Beschwerdeführer den Sohn jeweils von Dienstag- bis Mittwochabend; überdies wurde dieser (gegen den Willen der Beschwerdegegnerin) durchschnittlich an eineinhalb Tagen pro Woche von der Grossmutter väterlicherseits betreut. Seit August 2021 verbrachte er den Freitagmorgen jeweils in der Waldspielgruppe. Im Übrigen wurde er von der Mutter betreut. Seit dem superprovisorischen Massnahmenentscheid des Bezirksgerichts vom 10. März 2023 betreute der Beschwerdeführer den Sohn von Dienstag- bis Mittwochabend sowie jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Montagabend, wobei der Montag jeweils von der Grossmutter abgedeckt wurde. Die Tochter wurde bislang vom Vater jeweils stundenweise bzw. seit dem erstinstanzlichen Entscheid zweistundenweise betreut.
Das zukünftige Betreuungskonzept der Mutter bei einer Auswanderung nach Arizona (USA) würde so aussehen, dass sie die Kinder zunächst selbst betreuen würde und vorerst bei ihrer älteren Schwester wohnen könnte. Anschliessend würde sie eine Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 40 und 60 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Logopädin aufnehmen. Während dieser Zeit würde der Sohn den Kindergarten bzw. die Vorschule besuchen und die Tochter von einer Schwester betreut, die nicht erwerbstätig sei, oder von der pensionierten Tante (Grosstante der Kinder). Das zukünftige Betreuungskonzept des Beschwerdeführers bei einem Verbleib der Kinder bei ihm in der Schweiz würde so aussehen, dass er bereit wäre, sein Arbeitspensum auf 60 % zu reduzieren, was arbeitgeberseitig möglich wäre. Die Kinder würde er am Montag und Dienstag in der Kita betreuen lassen, den Sohn kindergarten- bzw. schulergänzend. Am Mittwoch und Freitag würde er die Kinder persönlich betreuen und am Donnerstag würde die Grossmutter die Betreuung übernehmen.
3.2. Im Anschluss an diese Sachverhaltsfeststellungen hat das Kantonsgericht in rechtlicher Hinsicht auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung...
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