Urteil Nº 5A 455/2020 Bundesgericht, 01-09-2020

Judgement Number5A 455/2020
Date01 septembre 2020
Subject MatterFamilienrecht unentgeltliche Rechtspflege (vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_455/2020
Urteil vom 1. September 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gaensli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 24. April 2020 (KES 20 165 und KES 20 166).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ und B.A.________ sind seit März 2017 verheiratet, leben aber getrennt. 2019 brachte A.A.________ in Bulgarien die Tochter C.A.________ zur Welt. Mutmasslicher Kindsvater ist D.________, mit dem A.A.________ in Partnerschaft ist.
A.b. Bereits vor der Geburt von C.A.________ erstattete der Regionale Sozialdienst Frutigen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West (im Folgenden: KESB Oberland West) Meldung wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung.
A.c. Die KESB Oberland West eröffnete ein Kindesschutzverfahren und lud A.A.________ und D.________ auf den 18. November 2019 zur Anhörung vor. Weder A.A.________ noch D.________ erschienen zu diesem Termin. In der Folge errichtete die KESB Oberland West mit Entscheid vom 19. November 2019 für das damals noch nicht geborene Kind eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte E.________ zur Berufsbeiständin. A.A.________ und D.________ wurden angewiesen, die von der Beiständin organisierte Hebamme, Entlastungsdienste, Mütter- und Väterberatung und/oder sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen, kooperativ mit diesen zusammenzuarbeiten und die vorgegebenen Termine regelmässig und lückenlos wahrzunehmen.
A.d. Nach der Geburt der Tochter in Bulgarien benachrichtigte die dortige Vermieterin die Schweizer Botschaft in Sofia über den Aufenthalt sowie die aktuelle Situation von A.A.________ und D.________. Dies führte zu einem Besuch des bulgarischen Sozialdienstes bei A.A.________, D.________ und C.A.________.
A.e. Am 31. Januar 2020 entzog die KESB Oberland West A.A.________ und B.A.________ superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.A.________ und verfügte die superprovisorische Platzierung von C.A.________ im F.________ in U.________ (BE) unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Schweiz.
A.f. A.A.________ reiste am 5. Februar 2020 mit C.A.________ in die Schweiz zurück. Ihr wurde auf dem psychiatrischen Notfall des Spitals V.________ der Entscheid vom 31. Januar 2020 (Bst. A.e) persönlich eröffnet und sie wurde angehört. Gleichentags wurde C.A.________ in das F.________ in U.________ (BE) überführt. Am 7. Februar 2020 fand eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin vor der KESB Oberland West statt.
A.g. Mit Entscheid vom 11. Februar 2020 entzog die KESB Oberland West A.A.________ und B.A.________ gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 ZGB vorsorglich ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.A.________ (Ziff. 1 des Entscheid-Dispositivs) und brachte das Kind vorsorglich im F.________ in U.________ (BE) unter (Ziff. 2 des Entscheid-Dispositivs). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 9 des Entscheid-Dispositivs). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Ziff. 10 des Entscheid-Dispositivs).
A.h. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 wandte sich A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gaensli, an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern. Dabei stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Vorliegender Beschwerde sei (in Aufhebung von Ziff. 9 des Entscheides vom 11. Februar 2020) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Ziff. 1 und Ziff. 2 des Entscheides vom 11. Februar 2020 seien aufzuheben.
3. Sämtliche weiteren Ziffern des Entscheids seien aufzuheben, soweit damit der Entzug des Aufenthaltsrechts sowie die Fremdplatzierung gestützt, zementiert oder verlängert werden.
4. Der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, ihre Tochter C.A.________ zu sich nach Hause zu nehmen zur Betreuung durch die Eltern.
5. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren das vollumfängliche Recht auf unentgeltliche Rechtspflege inklusive unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren."
A.i. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Mit Entscheid vom 24. April 2020 wies das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht auch die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (Ziff. 1 des Entscheid-Dispositivs). Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch von A.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 2 des Entscheid-Dispositivs). Weder für das Beschwerdeverfahren noch für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden Verfahrenskosten erhoben (Ziff. 3 und 4 des Entscheid-Dispositivs).
B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. Mai 2020 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie verlangt, Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Festsetzung des Honorars zu Gunsten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zusätzlich stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz verweigert wurde. Dass das Kindes- und...

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