Urteil Nº 5A 318/2021 Bundesgericht, 19-05-2021

Judgement Number5A 318/2021
Date19 mai 2021
Subject MatterFamilienrecht Kindesschutzmassnahmen
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_318/2021
Urteil vom 19. Mai 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
gesetzlich vertreten durch Rechtsanwältin Esther Bayer Bürgi,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
2. C.________,
Beschwerdegegner.
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon,
Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon
Gegenstand
Kindesschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. März 2021 (PQ190055-O/U Le).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 2008) ist der Sohn von B.________ (geb. 1988) und C.________ (geb. 1986), beide Staatsangehörige von Portugal. Die Eltern waren nie miteinander verheiratet. Sie trennten sich wenige Monate nach A.________s Geburt. Im Dezember 2008 lernte die Mutter D.________ (geb. 1990) kennen. Die beiden zogen zusammen, heirateten im Sommer 2010 und bekamen 2011 die Tochter E.________. Im Jahr 2012 gab das Paar das Zusammenleben auf. Im Januar 2014 wurde die Ehe geschieden. B.________ verliess ihre Wohnung in U.________ (ZH). Sie zog nach V.________ (GL) zur Mutter ihres früheren Ehemanns. Nachdem es dort zu Konflikten gekommen war, kamen die Halbgeschwister im November 2014 in die Obhut von A.________s Vater und dessen damaliger Partnerin zurück nach U.________ (ZH). An denselben Ort zog auch B.________, bevor sie per Ende März 2015 nach W.________ (SO) umsiedelte. Im Oktober 2015 trennte sich C.________ von seiner damaligen Partnerin. Er konnte die Pflege von A.________ und E.________ nicht mehr sicherstellen. Am 30. Oktober 2015 platzierte die damalige Beiständin A.________ und E.________ provisorisch bei der Pflegefamilie F.________ auf der G.________ in X.________ (BE). In der Folge konnte die Mutter ihre Kinder einmal pro Monat in Begleitung sehen. Auch seinen Vater konnte A.________ einmal pro Monat im Besuchstreff und später auf der G.________ treffen.
A.b. Mit Eingabe vom 2. März 2017 beantragte B.________ bei der KESB Dietikon die Rückplatzierung ihrer Kinder zu ihr. Am 11. Mai 2017 wurde E.________ und A.________ in der Person von Rechtsanwältin Esther Bayer Bürgi eine Kindesvertreterin beigegeben. Mit Entscheid vom 11. Juli 2017 platzierte die KESB Dietikon die Kinder vorsorglich und für die weitere Dauer der Abklärung im Sinne von Art. 310 ZGB bei der besagten Pflegefamilie. Am 8. Mai 2018 beauftragte die KESB Dietikon die Psychologin H.________ mit der Erstellung der im Hinblick auf den Endentscheid in Aussicht genommenen Expertise. Diese wurde am 11. Oktober 2018 erstattet.
A.c. Nachdem E.________s Pflegeplatz per Ende Juli 2018 gekündigt wurde, beantragte die Beiständin der KESB Dietikon, die Geschwister in der Stiftung I.________, Haus J.________ (SH), zu platzieren. Die Mutter verlangte die Rückgabe der Kinder und ersuchte die Behörde um Unterstützung bei deren Pflege und Erziehung. Mit Entscheid vom 9. August 2018 ordnete die KESB Dietikon vorsorglich die Umplatzierung der Kinder in die Stiftung I.________ in J.________ an. Auf Beschwerde der Kindesvertreterin hin entschied der Bezirksrat Dietikon am 4. Oktober 2018, dass A.________ für die Dauer des Verfahrens bei der Pflegefamilie F.________ in X.________ bleibe.
A.d. Am 19. Februar 2019 entschied die KESB Dietikon, dass A.________ und E.________ dauerhaft fremdplatziert werden müssen. Im Entscheid betreffend A.________ entzog sie den Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht innehaben, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte A.________ dauerhaft bei der Pflegefamilie F.________ in X.________. Dazu kamen weitere Anordnungen betreffend die Besuchsmodalitäten und die Aufgaben der Beiständin K.________.
B.
B.a. B.________ erhob beim Bezirksrat Dietikon Beschwerde gegen die Entscheide der KESB. Sie wehrte sich gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und forderte E.________s Rückplatzierung zu ihr. In Bezug auf A.________ akzeptierte sie den Entscheid ihres Sohnes, auf der G.________ zu bleiben, forderte aber im Hinblick auf eine Normalisierung des Kontaktes zu A.________ wöchentliche Besuche ohne Aufsicht und ohne Kontrolle. Am 31. Juli 2019 bestätigte der Bezirksrat - soweit vor Bundesgericht noch relevant - die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter für beide Kinder und die eingeschränkten Besuche.
B.b. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurde E.________s Pflegeplatz in J.________ gekündigt. Die KESB Dietikon platzierte das Kind im L.________ in Y.________ (ZH). Dort befindet sich E.________ seit August 2019.
C.
C.a. B.________ erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie hielt zunächst nur an der (sofortigen) Rückplatzierung von E.________ fest; A.________ sei vorerst bei der Pflegefamilie F.________ zu belassen und seine Rückkehr sorgfältig vorzubereiten.
C.b. In der Folge wurden die Kinder und ihre Eltern angehört. Das Obergericht besuchte am 6. November 2019 A.________s Pflegeplatz und hörte neben A.________ auch die Pflegeeltern an. Mit verschiedenen Beschlüssen regelte es vorsorglich A.________s und E.________s Kontakt zu ihren Eltern; das Besuchsrecht wurde ab Dezember 2019 ausgedehnt, fand fortan ohne behördliche Kontrolle statt und umfasste auch Ferienaufenthalte bei der Mutter. Dazu kamen ab Herbst 2020 Wochenendbesuche von A.________ bei seinem Vater. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 1. Oktober 2020 beantragte B.________ A.________s Rückplatzierung auf das Ende des Schuljahres 2021, das heisst per August 2021. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 korrigierte sie ihre Anträge. Neu verlangte sie, E.________ definitiv im L.________ (Bst. B.b) zu platzieren. Bezüglich A.________ sei die Beiständin mit der Rückführung bzw. Wohnsitznahme des Kindes bei der Mutter bis spätestens 30. Juni 2021 zu beauftragen. Die Kindesvertreterin hielt daran fest, den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung an den gegenwärtigen Aufenthaltsorten für beide Geschwister zu bestätigen.
C.c. Mit Urteil vom 2. März 2021 hob das Obergericht den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von B.________ für A.________ auf, räumte der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht per 12. April 2021 wieder ein und ordnete die Rückplatzierung an den Wohnort der Mutter per 14. August 2021 an. Den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A.________s Vater C.________ bestätigte es, verbunden mit einer Regelung des Besuchsrechts. Weiter passte das Obergericht die Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft für A.________ an. Das Urteil wurde am 5. März 2021 versandt. Über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für E.________ entschied das Obergericht in einem separaten Entscheid.
D.
D.a. Mit Beschwerde vom 26. April 2021 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Durch seine Kindesvertreterin (Bst. A.b) lässt er beantragen, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts seiner Mutter B.________ (Beschwerdegegnerin 1) sowie seine Unterbringung in der Pflegefamilie F.________ in X.________ zu bestätigen. Die Beschwerdegegnerin 1 sei berechtigt zu erklären, ihn, den Beschwerdeführer, einmal monatlich von Freitagabend bis Sonntagabend sowie jährlich während fünf Wochen in den Schulferien mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen sowie einmal wöchentlich mit ihm zu telefonieren. Ein entsprechendes Besuchsrecht (mit drei Ferienwochen) sei dem Vater C.________ (Beschwerdegegner 2) einzuräumen. Die Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft sei im Sinne der Anordnungen der KESB Dietikon weiterzuführen. Eventualiter zu den erwähnten Anträgen stellt der Beschwerdeführer je einen Rückweisungsantrag. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und verlangt, Rechtsanwältin Esther Bayer Bürgi als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Hauptsache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
D.b. In ihrer diesbezüglichen Vernehmlassung beantragt die Beschwerdegegnerin 1, das gegnerische Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen. Weiter stellt sie das Begehren, den Beschwerdeführer durch eine Gerichtsdelegation anzuhören. Schliesslich ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Eingabe vom 12. Mai 2021). Die an den Beschwerdegegner 2 adressierte Einladung zur Beantwortung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung wurde auf der zuständigen Poststelle nicht abgeholt und an das Bundesgericht retourniert.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 II 184 E. 1).
1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist vor Bundesgericht durch seine Kindesvertreterin gesetzlich vertreten und somit im hiesigen Verfahren prozessfähig (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 14 BZP [SR 273] und Art. 314a bis ZGB). Dies übersieht die Beschwerdegegnerin 1, soweit sie bezweifelt, dass die Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht tatsächlich dem Willen des Beschwerdeführers entspricht. Angesichts der gesetzlichen Vertretung kommt es für die Erhebung der Beschwerde an das Bundesgericht auf den Willen des Beschwerdeführers ebenso wenig an wie auf die von ihm unterzeichnete Vollmacht vom 1. April 2021, mit der er - gemäss den Ausführungen der Kindesvertreterin - sein Einverständnis mit der Beschwerdeerhebung ausdrücklich bestätigt. Schon deshalb erübrigt es sich, den Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren hierzu anzuhören, wie die...

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