Urteil Nº 5A 282/2019 Bundesgericht, 10-12-2019

Judgement Number5A 282/2019
Date10 décembre 2019
Subject MatterSchuldbetreibungs- und Konkursrecht Arrestvollzug, Pfändungsverfahren
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_282/2019
Urteil vom 10. Dezember 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Baumann Lorant,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, 4410 Liestal.
Gegenstand
Arrestvollzug, Pfändungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 19. März 2019 (420 19 28 vo3).
Sachverhalt:
A.
A.a. Im Rahmen der gegen B.________ beim Betreibungsamt Basel-Landschaft eingeleiteten Betreibung Nr. xxx stellte A.________ am 15. Oktober 2015 das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt pfändete bei B.________ Mietzinsforderungen und eine Forderung gegenüber der Basellandschaftlichen Kantonalbank.
A.b. Die C.________ AG in Liquidation erwirkte am 1. Juni 2016 gegen A.________ einen Arrestbefehl. In der Folge wurde das in der Betreibung Nr. xxx gepfändete Guthaben von A.________ gegenüber B.________ verarrestiert. A.________ erhob im Rahmen der zur Arrestprosequierung eingeleiteten Betreibung Nr. yyy Rechtsvorschlag, welcher durch Erteilung der definitiven Rechtsöffnung beseitigt wurde.
A.c. Nach Erhalt des Fortsetzungsbegehrens in der Betreibung Nr. yyy zahlte das Betreibungsamt am 18. Mai 2017 das verarrestierte Guthaben von Fr. 68'843.05, welches zuvor in der Betreibung Nr. xxx gepfändet worden war, an die C.________ AG in Liquidation aus.
B.
A.________ gelangte am 31. Januar 2019 an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, nachdem sie sich vorgängig beim Betreibungsamt nach dem Stand der Betreibung Nr. xxx erkundigt hatte. Mit Entscheid vom 19. März 2019 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.
C.
Am 3. April 2019 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben (Ziff. 1) und festzustellen, dass das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. yyy die Durchführung eines Pfändungs- und Verwertungsverfahrens unterlassen habe (Ziff. 2). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3).
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über einen (umstrittenen) Pfändungsvollzug ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und 75 Abs. 1 BGG).
1.2. Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin von einer Pfändung ihrer Guthaben besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip...

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