Urteil Nº 5A 209/2020 Bundesgericht, 30-03-2020

Judgement Number5A 209/2020
Date30 mars 2020
Subject MatterFamilienrecht Berichtsprüfung; Mandatsentschädigung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_209/2020
Urteil vom 30. März 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Familiengericht Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Berichtsprüfung; Mandatsentschädigung
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 21. Februar 2020 (XBE.2020.9 / DG).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 28. Juni 2017 wurde für A.________ eine Ersatzbeistandschaft gemäss Art. 403 Abs. 1 ZGB errichtet zur Prüfung der Frage, ob ihm aus Handlungen oder Unterlassungen früherer Beistände oder zuständiger Behörden ein Schaden entstanden sei, und zum Abschätzen der Erfolgsaussichten einer allfälligen Schadenersatzklage.
Mit Entscheid vom 27. November 2019 genehmigte das Familiengericht Zofingen den Bericht der Ersatzbeiständin, setzte die Mandatsentschädigung fest und erteilte ihr neu den Auftrag zum Führen von Vergleichsgesprächen insbesondere mit der Gemeinde Uerkheim und deren Haftpflichtversicherung.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ersuchte das Obergericht des Kantons Aargau das Familiengericht Zofingen mit Verfügung vom 21. Februar 2020, die vollständigen Verfahrensakten zukommen zu lassen, und setzte sodann Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 16. März 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit den Begehren, es sei der Rechtsmissbrauch vom 7. März 2019 zu prüfen, es sei die Feststellung der Nichtigkeit zu prüfen, es sei gemäss seiner Einsprache vom 27. Dezember 2019 (gemeint: die Beschwerde an das Obergericht) zu handeln oder das Mandat zu ändern und es sei der Beirat zu entziehen, namentlich Versicherung, Ärzte, Briefpostverkehr.
Erwägungen:
1.
Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar sind, scheint er den Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen anfechten zu wollen (vgl. Beschwerde S. 2 unten). Beim Bundesgericht anfechtbar sind indes einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Seitens des Obergerichtes ist die Verfügung vom 21. Februar 2020 ergangen, welche eine typische prozessleitende Verfügung darstellt. Eine solche ist beim Bundesgericht nicht anfechtbar, nicht einmal im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. Urteil...

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