Urteil Nº 5A 201/2020 Bundesgericht, 30-03-2020

Judgement Number5A 201/2020
Date30 mars 2020
Subject MatterFamilienrecht Anerkennung und Abänderung eines ausländischen Scheidungsurteils
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_201/2020
Urteil vom 30. März 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anerkennung und Abänderung eines ausländischen Scheidungsurteils,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Februar 2020 (LC200002-O/U).
Sachverhalt:
A.________ und B.________ haben die Kinder C.________ (geb. 1996) und D.________ (geb. 2003). Mit Urteil vom 3. Februar 2012 wurde ihre Ehe am damaligen Wohnsitz in Portugal geschieden.
Auf entsprechende Begehren der Mutter hin erklärte das Bezirksgericht Hinwil mit Urteil vom 9. Juli 2019 das portugiesische Scheidungsurteil für vollstreckbar und ersetzte die darin enthaltene Unterhaltsregelung, indem es den Vater zu Unterhaltsbeiträgen an D.________ von Fr. 260.-- für März bis Dezember 2017, von Fr. 280.-- für Januar bis Juni 2018, von Fr. 1'445.-- für Juli 2018 bis Februar 2019 und von Fr. 1'192.-- ab März 2019 verpflichtete (für die letzte Phase ausgehend von einem Bedarf des Vaters von Fr. 1'960.-- und von einem Nettolohn von Fr. 3'410.50 bzw. inkl. Anteil 13. Monatslohn von Fr. 3'695.-- sowie Liegenschaftseinkommen von Fr. 220.--); ferner wies es dessen Begehren um Anordnung der alternierenden Obhut ab.
Die hiergegen erhobene Berufung des Vaters wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 12. März 2020 wendet sich der Vater an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.
Die Aussage, die Fr. 500.--, die er momentan gebe, seien fair, kann als sinngemässes Rechtsbegehren dahingehend verstanden werden, dass der Kindesunterhalt für die Phase ab März 2019 auf diesen Betrag festzulegen sei. Für die übrigen Phasen mangelt es indes an jeglichem Begehren; aus der Bemerkung, wie könne es sein, dass ihn das Gericht auch zu Unterhalt verpflichte, als er in Portugal gelebt habe bzw. arbeitslos gewesen sei, lässt sich mit...

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