Urteil Nº 5A 183/2021 Bundesgericht, 09-03-2021

Judgement Number5A 183/2021
Date09 mars 2021
Subject MatterFamilienrecht Anfechtung der Vaterschaftsvermutung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_183/2021
Urteil vom 9. März 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
C.________,
D.________,
Gotthelfstrasse 22b, 5000 Aarau.
Gegenstand
Anfechtung der Vaterschaftsvermutung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 25. Januar 2021 (FE.2019.23-EZE2).
Sachverhalt:
Alexander und B.________ sind die Eltern von E.________ (geb. 2007) und F.________ (geb. 2010). Sie leben inzwischen getrennt und es ist eine Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen ihnen hängig.
Am 13. Oktober 2018 gebar die Ehefrau die Zwillinge C.________ und D.________. In der Folge reichte der von der KESB eingesetzte Beistand am 17. Januar 2019 in deren Namen beim Kreisgericht St. Gallen gegen die Ehegatten Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsvermutung ein. In seiner Stellungnahme stellte der Ehemann rund 20 Anträge.
Mit Entscheid vom 5. September 2019 hob das Kreisgericht die beiden Kindesverhältnisse zum Ehemann als rechtlichem Vater rückwirkend auf und wies das Zivilstandsamt an, die entsprechenden Änderungen vorzunehmen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- auferlegte es den Ehegatten je zur Hälfte.
Dagegen erhob der Ehemann Beschwerde, primär gegen den Kostenentscheid, aber sinngemäss verlangte er auch die Aberkennung der Vaterschaft, soweit der angefochtene Entscheid nicht nichtig sein sollte, und ferner stellte er Anträge betreffend den Namen der Zwillinge.
Auf die Nichtigkeitsvorbringen trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 25. Januar 2021 mangels genügender Darlegung nicht ein, mangels Legitimation ebenso wenig auf die verlangte Namensänderung. Es prüfte in der Folge einzig die Kostenverlegung und wies die Beschwerde diesbezüglich ab mit der Begründung, die beiden Kinder hätten mit der Anfechtungsklage obsiegt und es erscheine angesichts von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f und Abs. 2 ZPO sowie in Anwendung von Art. 108 ZPO insgesamt billig, wenn die Gerichtskosten den Eltern hälftig auferlegt worden seien; der Ehemann sei zwar an der Zeugung nicht beteiligt gewesen, aber er habe eine Vielzahl von nicht zulässigen Begehren gestellt und für unnötige Weiterungen des...

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