Urteil Nº 5A 111/2021 Bundesgericht, 09-06-2021

Date09 juin 2021
Judgement Number5A 111/2021
Subject MatterFamilienrecht Errichtung einer Ersatzbeistandschaft
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_111/2021
Urteil vom 9. Juni 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Thomas Käslin,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt,
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel,
B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter,
Gegenstand
Errichtung einer Ersatzbeistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 14. Oktober 2020 (VD.2020.42).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 29. September 2014 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) für B.________ (Verbeiständete) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 2 i.V.m. Art. 395 ZGB und setzte C.________ als Beistand ein. Im Jahr 2017 ersuchte A.________ (Beschwerdeführer), der Sohn der Verbeiständeten, erfolglos um Entlassung des Beistands aus dem Amt (vgl. Urteil 5A_687/2019 vom 26. Mai 2020).
A.b. Mit Eingabe vom 8. November 2019 stellte A.________ bei der KESB ein Gesuch um Errichtung einer Ersatzbeistandschaft mit dem Auftrag, Ansprüche von B.________ und der D.________ AG gegen den Beistand aus Aktienverkäufen im Jahr 2014 abzuklären. Die KESB nahm die Eingabe als Beschwerde nach Art. 419 ZGB sowie als Gefährdungsmeldung entgegen und wies mit Entscheid vom 17. Januar 2020 sämtliche Begehren ab. Ausserdem stellte sie fest, dass das Gesuch über weite Strecken mutwillig und treuwidrig sei und auferlegte A.________ sämtliche Kosten.
B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt wies die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Oktober 2020 (eröffnet am 7. Januar 2021) ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde vom 8. Februar 2021 ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts und die Errichtung einer Ersatzbeistandschaft für B.________ mit der Aufgabe, mögliche Ansprüche der D.________ AG gegen ihren Verwaltungsrat aus Aktiengeschäften im Dezember 2014 abzuklären. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Die Kosten der kantonalen Verfahren seien entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 168 E. 1).
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über eine Erwachsenenschutzmassnahme (Anordnung einer Ersatzbeistandschaft nach Art. 403 Abs. 1 ZGB) und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem...

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