Urteil Nº 4D 63/2020 Bundesgericht, 05-01-2021

Date05 janvier 2021
Judgement Number4D 63/2020
Subject MatterVertragsrecht unentgeltliche Rechtspflege,
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_63/2020
Urteil vom 5. Januar 2021
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 29. September 2020 (ZV.2020.146-K3).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 21. April 2020 wies der Einzelrichter des Kreisgerichts Rorschach eine vom Beschwerdeführer erhobene Schadenersatzklage ab und befahl ihm unter Androhung von Ersatzmassnahmen im Nichtbeachtungsfall, die 4-Zimmer-Wohnung an der U.________- strasse in V.________ unverzüglich zu räumen.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Kantonsgericht St. Gallen an und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Mit Entscheid vom 29. September 2020 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.
Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 29. September 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2020 Beschwerde an das Bundesgericht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT