Urteil Nº 4D 39/2021 Bundesgericht, 09-06-2021

Date09 juin 2021
Judgement Number4D 39/2021
Subject MatterVertragsrecht Versicherungsvertrag, unentgeltliche Rechtspflege,
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_39/2021
Urteil vom 9. Juni 2021
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Beschwerdegegner,
Firma B.________,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Versicherungsvertrag, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Mai 2021 (RU210014-O/Z03).
Erwägungen:
1.
Mit Schlichtungsgesuch vom 9. Dezember 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das Friedensrichteramt Hinwil und beantragte, es sei die Verfahrensbeteiligte gestützt auf einen Reiseversicherungsvertrag zur Zahlung von Fr. 2'000.-- zu verurteilen.
Mit Urteil vom 11. Januar 2021 verpflichtete das Friedensrichteramt die Verfahrensbeteiligte zur Zahlung von Fr.1'000.--.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. Februar 2021 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Verfahrensbeteiligte sei zur Zahlung von Fr. 4'760.-- zu verurteilen. In der Folge stellte sie zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2021 wies da Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2021 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern...

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